Wasserschutzgebiet Ransbach-Baumbach (WSG Malbergskopf)
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Grundwasser weist von Natur aus in der Regel keine gesundheitsgefährdenden Konzentrationen von Stoffen auf und hat deshalb eine besondere Bedeutung für die Trinkwasserversorgung. Dem vorsorgenden Schutz des Grundwassers kommt daher ein entscheidendes Gewicht zu, um die Qualität des Trinkwassers auch weiterhin zu sichern.
Zu diesem Zweck hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord aktuell ein Wasserschutzgebiet für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen „Hundsdorf/ Schluttern“ und Brunnen „Hundsdorf/Meiershahn“ der Verbandsgemeindewerke Ransbach-Baumbach festgesetzt.
Das unter dem Namen „Malbergskopf“ ausgewiesene Schutzgebiet (der Name leitet sich von der im Wasserschutzgebiet gelegenen Erhebung Malbergskopf ab) liegt nördlich von Hundsdorf und wird überwiegend forst- und landwirtschaftlich genutzt. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 124,61 ha und wird durch 3 Schutzzonen gebildet. In der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Beschränkungen und Verbote für Handlungen festgelegt, die das Grundwasser gefährden können. Durch diese umfangreichen Schutzanordnungen kann möglichen Gefährdungen des Trinkwassers nunmehr wirkungsvoll vorgebeugt werden.
Damit wurde ein örtlich bedeutsames Grundwasservorkommen dauerhaft gesichert, denn die Brunnen fördern quantitativ und qualitativ gutes Trinkwasser, das zur Versorgung der Einwohner der Stadt Ransbach-Baumbach und der Ortsgemeinde Hundsdorf benötigt wird. Den Verbandsgemeindewerken Ransbach-Baumbach ist hierfür eine bis zum 01.01.2023 befristete Erlaubnis erteilt worden, aus den beiden Brunnen jährlich insgesamt bis zu 100.000 m3 (Brunnen „Hundsdorf/Schluttern“) bzw. 45.000 m3 (Brunnen „Hundsdorf/Meiershahn“) Grundwasser zu entnehmen.
Der Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist ein förmliches Verwaltungsverfahren vorausgegangen, in dem Betroffene Einwände erheben konnten. Dieses Verfahren wurde mit einem mündlichen Erörterungstermin abgeschlossen. Die Prüfung der eingegangen Stellungnahmen, Einwendungen und Anregungen ergab, dass das Wasserschutzgebiet zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Die unbefristete gültige Verordnung einschließlich der dazugehörenden Karten kann bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Obere Wasserbehörde - sowie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach während der allgemeinen Sprechzeiten von jedem eingesehen werden.
Rechtsverordnung
Weiterführende Informationen
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Ansprechperson
Tel. 0261 120-2526