Abschluss des Anhörungsverfahrens nach § 73 VwVfG im Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 54 Landeswassergesetz (LWG) zum Schutz der Quellen Rüscheid 1–3 und des Brunnens Rüscheid
Begünstigte: Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
Gemarkungen: Rüscheid, Thalhausen, Urbach-Überdorf und Dernbach
Verbandsgemeinden Rengsdorf-Waldbreitbach, Puderbach und Dierdorf / Landkreis Neuwied
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, erfolgt durch die SGD Nord die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die o.g. Gewinnungsanlagen. In dem nach § 111 Abs. 1 LWG von Amts wegen durchzuführenden Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, wurde die Öffentlichkeit durch die Offenlage der Festsetzungsunterlagen beteiligt.
Zu diesem Zweck wurden der Entwurf der Rechtsverordnung, eine Übersichtskarte (SW; Anlage 1 der RVO), der Entwurf des Verbotskatalogs (Anlage 2 der RVO) sowie die Planunterlagen bei den drei Kommunen ausgelegt.
Die in dem Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen sowie die Stellungnahmen der an dem Verfahren beteiligten Behörden wurden, gem. § 111 i.V.m. § 108 LWG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG, in einem am 29. Januar 2025 von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durchgeführten Erörterungstermin mit der Begünstigten des Wasserschutzgebietes, den Behörden und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin war nicht öffentlich.
Mit dem Ende des Erörterungstermins endet auch das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG. Seitens der SGD Nord wird die Festsetzung des Wasserschutzgebietes, insbesondere der Verbotskatalog, unter Berücksichtigung des Erörterungstermins abschließend geprüft. Als Ergebnis kann nun die Festsetzung, die Anpassung oder die Aufgabe des Festsetzungsverfahrens beschlossen werden.