31.03.25 Bekanntmachung: Hallschlag
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma C & C Windenergie GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Hallschlag
Az.: 21a/07/5.1/2023/0077kes
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma C & C Windenergie GmbH & Co.KG, Trierer Straße 43, 54611 Hallschlag mit Bescheid vom 24.03.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
Zu Gunsten der Fa. C & C Windenergie GmbH & Co. KG, Trierer Straße 43, 54611 Hallschlag, vertreten durch die Geschäftsführung, werden die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des vollständigen Austauschs (Repowering) der sechs Windenergieanlagen (GID Nr.1 578 bis 583), genehmigt durch die Bescheide der Kreisverwaltung Daun2 vom 16.09.1998 unter dem Az. 05-214-00197-00001/98*01, vom 14.07.1997 unter dem Az. 05-214-20188-00001/97*0 und vom 31.05.2000 unter dem Az. 05-214-20188-00003/96*01 mit zwei Windenergieanlagen (WEA 76 West und 77 Ost) gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG und § 19 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
B42 GID Nr. 578 | X 317594 Y 5579445 | Hallschlag | 12 | 63/1 |
B35 GID Nr. 579 | X 317155 Y 5579737 | Hallschlag | 12 | 13/6 |
B36 GID Nr. 580 | X 317300 Y 5580012 | Hallschlag | 12 | 13/4 |
B37 GID Nr. 581 | X 317778 Y 5579656 | Hallschlag | 12 | 18/1 |
B40 GID Nr. 582 | X 317202 Y 5579600 | Hallschlag | 12 | 13/1 |
B39 GID Nr. 583 | X 316934 Y 5579599 | Hallschlag | 12 | 13/2 |
vollständig ausgetauscht durch:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
76 West GID Nr. 7030 | X 316534.9 Y 5579214.3 | Hallschlag | 13 | 32 |
77 Ost GID Nr. 7031 | X 317606.6 Y 5579426.2 | Hallschlag | 12 | 63/1 und 63/2 |
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 08.04.2025 bis zum 22.04.2025.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/dkfpPbtgXTS5sQ7
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur3 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen
oder
3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 31.03.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski
1 GID Nr. oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
2 Der heutige Landkreis Vulkaneifel nannte sich bis zum 31.12.2006 Landkreis Daun.
3 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.