11.03.25 Bekanntmachung: Idar-Oberstein, Waldböckelheim
Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 74 Abs. 4 und 5 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Neubau und Betrieb einer 110-kV-Freileitungsverbindung zwischen Idar-Oberstein und dem Punkt (Pkt.) Niederhausen (Bauleitnummer [BI.] 1381), Abschnitt Umspannanlage (UA) Idar-Oberstein bis zur UA Waldböckelheim
Aktenzeichen: 21a-5.1.2-029-2024
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat mit Bescheid vom 20.02.2025 folgenden Planfeststellungsbeschluss erlassen:
I. Planfeststellung
1. Auf Antrag der Firma Westnetz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, wird der Plan zum Neubau und Betrieb einer 110-kV-Hochspannungsfeileitung zwischen Idar-Oberstein und dem Punkt (Pkt.) Niederhausen (Bauleitnummer [BI.] 1381), Abschnitt Umspannanlage (UA) Idar-Oberstein bis zur UA Waldböckelheim in Gestalt der 1. und 2. Planänderung unter den im Abschnitt III enthaltenen Nebenbestimmungen festgestellt. Die Planfeststellung erfolgt auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 EnWG i.V.m. §§ 43a bis 43i EnWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) i.V.m. §§ 72 bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der festgestellte Plan umfasst folgende Maßnahmen:
a) Neubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Idar-Oberstein – Niederhausen (BI. 1381); Anfangspunkt ist Mast Nr. 1175 der BI. 0102 auf Flurstück Nr. 39/3, Flur 67, Gemarkung Idar-Oberstein; Endpunkt ist Mast Nr. 123 der BI. 0102 auf Flurstück Nr. 150/4, Flur 30, Gemarkung Waldböckelheim; Länge: 38 km; Neubau von 122 Masten,
b) Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Niederhausen – Idar-Oberstein (BI. 0102) zwischen Mast Nr. 164 der BI. 0102 und Mast Nr. 174 der BI. 0102; Länge 3,5 km; Rückbau von 12 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG) und
c) Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Niederhausen – Idar-Oberstein (BI. 0102) zwischen Mast Nr. 28 der BI. 0102 und Mast Nr. 162 der BI. 0102; Länge 34,5 km; Rückbau von 135 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG).
2. Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG zulässig, soweit sie zur Durchführung des in der Ziffer I.1 planfestgestellten Vorhabens erforderlich ist.
3. Das Verfahren schließt gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 4 LVwVfG insbesondere folgende Entscheidungen mit ein:
3.1 Die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Zulässigkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 BNatSchG), die mit der Durchführung des Vorhabens verbunden sind, wie sie sich insbesondere aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan von März 2021 (Ordner 6 bis 9, Anlage 11.2 der Planunterlagen) und dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom Dezember 2020 (Ordner 9, Anlage 11.3 der Planunterlagen) ergeben.
3.2 Durch diesen Planfeststellungsbeschluss wird die Genehmigung nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Nr. 7 der Rechtsverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet „Hochwald - Idarwald mit Randgebieten" der Kreisverwaltung Birkenfeld in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1976 (RVO-7134-19760401T120000) zur Errichtung von Energiefreileitungen erteilt.
3.3 Durch diesen Planfeststellungsbeschluss wird die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 f der Rechtsverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet „Hoxbach-, Ellerbach- und Gräfenbachtal" des Landkreises Bad Kreuznach in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1970 zur Errichtung von Hochspannungsleitungen über 20 kV erteilt.
3.4 Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 und 3 WHG werden die wasserrechtlichen Befreiungen gemäß § 5 der Rechtsverordnung vom 08.01.1991 über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Nußbaum/Monzingen“ zur Errichtung der Maste Nr. 100 (Zone III), Nr. 101 (Zone II) und Nr. 102 (Zone II) und zur Demontage der Maste Nr. 51 (Zone III), Nr. 52 (Zone III) und Nr. 53 – Nr. 56 (Zone II) sowie die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der Rechtsverordnung vom 23.04.1986 über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Sobernheim / Dörndich“ mit der Errichtung der Maste Nr. 103 (Zone III), Nr. 104 (Zone III), Nr. 105 – Nr. 109 (Zone II) und Nr. 110 (Zone III) und zur Demontage der Maste Nr. 41 (Zone III), Nr. 42 (Zone III) und Nr.43 – Nr. 50 (Zone II) erteilt.
3.5 Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG zur Errichtung des Mastes Nr. 77 im Überschwemmungsgebiet des Simmerbachs (Gewässer II. Ordnung).
3.6 Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zur Anlage und Änderung von Leitungskreuzungen/ -längsführungen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, wie sie sich aus Ordner 4, Anlage 9.1 der Planunterlagen ergeben (§§ 8 und 8a Bundesfernstraßengesetz [FStrG], §§ 41 und 43 Landesstraßengesetz [LStrG]).
3.7 Die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 5 LStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 95 innerhalb der Anbauverbotszone der Landstraße L 229 und zur Errichtung des Mastes Nr. 64 innerhalb der Anbauverbotszone der Kreisstraße K 5.
3.8 Die straßenrechtliche Zustimmung nach § 23 Abs. 1 LStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 111 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Landstraße L 233, zur Errichtung des Mastes Nr. 47 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Kreisstraße K 26, zur Errichtung des Maste Nr. 68 und Nr. 73 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Kreisstraße K 9 und zur Errichtung des Mastes Nr. 107 innerhalb der Anbaubeschränkungszone der Kreisstraße K 20.
3.9 Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse gemäß §§ 8 und 8a FStrG sowie gemäß §§ 41 und 43 LStrG zur Nutzung bestehender bzw. zur Anlage neuer Zufahrten zu einer Bundes-, Landes- und Kreisstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt, wie sie sich aus den Lageplänen in Ordner 1 und 2, Anlage 7 und den Rechtserwerbsverzeichnissen in Ordner 3 und 4, Anlage 8 der Planunterlagen ergeben (insbesondere Zufahrten zur L 176, L 177, K 26, K 5, K 9, B 421, K 18, L 229, K 20, L 233, B 41 und L 234). Die vorgenannten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse werden unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung erteilt (§ 74 Abs. 3 VwVfG).
3.10 Die forstrechtliche Genehmigung zur Waldumwandlung nach § 14 Abs. 1 LWaldG für die dauerhafte Inanspruchnahme von 58 m² Wald sowie die temporäre Inanspruchnahme von 796 m² Wald.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der Westnetz GmbH gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) auferlegt. Zur Kostenfestsetzung ergeht ein gesonderter Bescheid.
II. Nebenbestimmungen und Hinweise
Im Planfeststellungsbeschluss werden der Vorhabenträgerin Auflagen und Bedingungen auferlegt. Diese stellen insbesondere den Schutz folgender Belange sicher: Wasserwirtschaftliche Belange, Natur- und Landschaftsschutz, Geologie, Bergbau, Abfall- und Bodenschutz, Landwirtschaft, Forst, Denkmalpflege, Straßen- und verkehrsrechtliche Belange, Belange der Flurbereinigung sowie Anlagen Dritter.
III. Entscheidung über Anträge und Einwendungen
Die im Planfeststellungsverfahren gestellten Anträge und vorgebrachten Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Planfeststellungsbeschluss durch Nebenbestimmungen entsprochen wurde oder sie sich im Laufe des Verfahrens erledigt haben.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Planfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Prozessbevollmächtigter erhoben werden. Abweichend davon können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Planfeststellung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.
Die Klagefrist (siehe Absatz 1 des Abschnitts IV) ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift noch vor Ablauf dieser Frist beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist. Gemäß § 43e Abs. 3 EnWG hat die Klägerin oder der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Aufgrund des § 43e Abs. 1 EnWG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, wiederhergestellt werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Planfeststellung gestellt und begründet werden.
V. Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses
Die Unterlagen werden gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG ausschließlich in elektronischer Form durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in der Zeit vom 31.03.2025 bis 14.04.2025 zugänglich gemacht.
Der vollständige Planfeststellungsbeschluss nebst Begründung und die dazugehörigen Planunterlagen können ab dem 31.03.2025 unter nachfolgenden Adressen im Internet eingesehen werden:
https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/netzausbau
(siehe Link zur 110-kV-Freileitungsverbindung zwischen Idar-Oberstein und dem Punkt Niederhausen, Abschnitt zwischen der Umspannanlage (UA) Idar-Oberstein und der UA Waldböckelheim unter der Rubrik „Laufende Verfahren“)
oder
www.uvp-verbund.de/freitextsuche
(siehe Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“)
Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, kann während des Veröffentlichungszeitraums eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden, um die auszulegenden Unterlagen einzusehen. Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an poststelle21sgdnord@sgdnord.rlp.de oder schriftlich an die folgende Adresse: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz.
Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EnWG).
Koblenz, den 11.03.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
- Regierungsdirektor -