21.02.25 Bekanntmachung: Oberneisen

BEKANNTGABE gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, Kirchstraße 45, 56410 Montabaur, gibt als zuständige Wasserbehörde Folgendes bekannt:

Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser - wie nachfolgend aufgeführt -   

Fassungsart /

Bezeichnung

WFG-Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

m³/a

Brunnen /
Schaefer Kalkwerk 1

303 122 831

Oberneisen

13

38

4.000.000

Brunnen /
Schaefer Kalkwerk 2a

303 122 942

Oberneisen

13

38

Brunnen /
Schaefer Kalkwerk 2b

303 000 236

Oberneisen

13

38

durch den Antragsteller, die Fa. SCHAEFER KALK GmbH & Co. KG, Louise-Seher-Str. 6, 65582 Diez, Az. 333-GE-141-00455/1999, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt. 

Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. den Kriterien gem. Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Montabaur, den 21.02.2025

Im Auftrag
gez.
Helmut Grün