12.02.25 Bekanntmachung: Mandern
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma WEAG Future Energies AG zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Mandern
Az.: 21a/5.1.1/2024/0017/Los
Öffentliche Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde, gemäß §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)
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Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der Firma WEAG Future Energies AG, vertreten durch die Geschäftsführung, Luymühle, 54347 Neumagen-Dhron, mit Bescheid vom 22.01.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erteilt:
1. Zu Gunsten der Firma WEAG Future Energies AG, vertreten durch die Geschäftsführung, Luymühle, 54347 Neumagen-Dhron, werden die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und Betrieb von folgenden neun Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160, Nennleistung 5560 kW, Nabenhöhe 166,6 m, Rotordurchmesser 160 m, gemäß § 4 Abs. 1 und § 19 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:
WEA | GID[1] | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
RMA2 | 7159 | X 335440 Y 5495948 | Mandern | 17 | 188/19 |
RMA3 | 7160 | X 335411 Y 5495511 | Zerf | 42 | 19 |
RMA4 | 7161 | X 336103 Y 5495897 | Mandern | 17 | 188/24
|
RMA5 | 7162 | X 336060 Y 5496429 | Mandern | 17 | 188/23 |
RMA6 | 7163 | X 336528 Y 5496797 | Mandern | 17 | 188/23
|
RMA7 | 7164 | X 337079 Y 5496916 | Mandern | 17 | 189/20
|
RMA8 | 7165 | X 336977 Y 5496514 | Mandern | 17 | 189/19 |
RMA9 | 7166 | X 336537 Y 5496180 | Mandern | 17 | 188/25 |
RMA10 | 7167 | X 336028 X 5495500 | Mandern | 17 | 188/18 |
[1] GID oder ID vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigungen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 25.02.2025 bis zum 11.03.2025.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/dJ644npipKYfwJw
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen
oder
3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweise:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 12.02.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski