12.02.25 Bekanntmachung: Wittgert
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Firma BayWa r.e. Wind GmbH zur Änderung des Betriebs von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Wittgert
Az.: 21a/07/5.1/2024/0098
Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 4, 19 Abs. 3 S. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde
Klicken Sie hier, um zu den weiterführenden Dokumenten zu gelangen
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der BayWa r.e. Wind GmbH mit Bescheid vom 12.02.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:
1. Zu Gunsten der Fa. BayWa r.e. Wind GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Arabellastraße 4, 81925 München, werden die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Änderung des Betriebs der drei Windenergieanlagen, erstmals genehmigt durch Bescheid der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 09.02.2024 unter dem Aktenzeichen 7/70-5610-1-5.091 gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 16b Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erteilt:
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
WEA02 | 409658, | Wittgert | 17 | 1360/31 |
WEA03 | 409171, | Wittgert | 18 | 1368 |
WEA06 | 408884, | Wittgert | 18 | 1365/8 |
Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigungen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.
Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 25.02.2025 bis zum 11.03.2025.
Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/miGAa2zJxekGPxC
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
- durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Hinweis:
Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 12.02.2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Dr. Wolfgang Mikolaiski
__________________________________________
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.