Hinweisblatt zum nicht gewerblichen Magnetangeln in Rheinland-Pfalz
Magnetangeln ist das Entnehmen ferromagnetischer Gegenstände aus stehenden oder fließenden Gewässern mittels eines Magneten, welcher beispielsweise an einer Schnur befestigt ist. Der Magnet wird dabei wiederholt in das Gewässer eingebracht. Der Angler verfolgt dabei die Entdeckung und Bergung eines Zufallsfundes.
Das Hinweisblatt richtet sich an Interessierte und soll eine Hilfestellung geben, welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere zu beachten sind.
Die abschließende Bewertung bleibt letztlich eine Frage des Einzelfalls.
Die drei wichtigsten Fragen sollen hier erklärt werden.
Bedarf es zum Magnetangeln einer Genehmigung?
Ja! Möglicherweise bedarf es sogar mehrerer Genehmigungen.
1. Wasserrecht
Das Magnetangeln stellt wasserrechtlich eine erlaubnispflichtige Benutzung dar. Die Tätigkeit wird nicht vom (erlaubnisfreien) Gemeingebrauch (§ 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 22 Landeswassergesetz (LWG)) erfasst.
Es bedarf somit stets einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einbringen und ggfs. auch zum Entnehmen fester Stoffe (abhängig von den Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften) gemäß §§ 8,9 WHG.
Wasser ist die Grundlage allen Lebens und unterliegt einem strengen Schutzregime, in dem grundsätzlich jede Benutzung verboten ist, welche nicht ausdrücklich erlaubt ist (repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
2. Denkmalschutz
Wird die Suche in Form einer „Schatzsuche“ ausgeführt, dann bedarf es zusätzlich einer Gestattung nach § 21 Denkmalschutzgesetz. Hierunter sind Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, zu verstehen.
3. Naturschutz
Wird das Angeln in einem naturschutzrechtlich geschützten Gebiet beabsichtigt oder ist es mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, so kann eine (Ausnahme-) Genehmigung nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich sein.
4. Gewerbe
Solange das Magnetangeln lediglich als Freizeittätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, ist keine gewerberechtliche Zulassung erforderlich.
5. Wasserstraßenrecht
Sofern das Magnetangeln an einer Bundeswasserstraße beabsichtigt ist, kann (in seltenen Fällen), zusätzlich zur wasserrechtlichen Benutzungserlaubnis, die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung gemäß § 31 Abs. 1
Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz (BWaStrG) erforderlich sein. In jedem Fall ist die Tätigkeit dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen, § 31 Abs. 2 BWaStrG. Es liegt keine Privilegierung im Sinne von § 31 Abs. 3 BWaStrG vor. Die jeweiligen wasserstraßenrechtlichen Ge- und Verbote sind stets zu beachten.
Wer ist für die Gestattungen zuständig?
Die o.g. Gestattungen liegen im Zuständigkeitsbereich der Kreis- und Stadtverwaltungen, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie bei dem jeweiligen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Die Gestattungen sind separat bei den zuvor genannten Stellen zu beantragen, da es keine einheitliche „Magnetangelgenehmigung“ gibt.
Darf ich einen Fund behalten?
Das kommt auf den Einzelfall an. Die von den Behörden erteilten Gestattungen ändern nicht die Eigentumsrechte an den geborgenen Gegenständen. Die privatrechtlichen Regelungen zum Eigentum der §§ 903 ff. BGB bleiben unberührt. Insbesondere soll hier auf die „Schatzregal“-Regelung in § 20 Denkmalschutzgesetz hingewiesen werden. Eine Missachtung kann strafrechtliche und privatrechtliche Konsequenzen haben.
Wichtige Hinweise
Die meisten Funde der Magnetangler sind als Abfall zu bewerten. Diese Gegenstände dürfen auf keinen Fall in das Gewässer „zurückgeworfen“ werden. Dies wäre wasser- und abfallrechtlich illegal und daher sanktionsfähig.
Geborgene Gegenstände, sofern sie als Abfall einzustufen sind, müssen der geordneten Kreislaufwirtschaft zugeführt und somit ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die öffentlich-rechtlichen Gestattungen der Behörden erlauben nicht das Betreten oder Benutzen privater (Ufer-)Grundstücke.
Das Magnetangeln birgt ein unkalkulierbares Risiko, auf potentiell gefährliche Kampfmittel zu stoßen. Da es sich hierbei meist um sehr alte Funde handelt, ist deren Reaktion unberechenbar. Es besteht Lebensgefahr! Ein Kampfmittelfund ist dem Ordnungsamt oder der Polizei zu melden.
Aus Sicherheitsgründen wird vom Magnetangeln daher im Allgemeinen dringend abgeraten.