28.11.24 Bekanntmachung: Bad Sobernheim
Bekanntmachung zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Anhörungsverfahren)
1. Die Verbandsgemeindewerke Nahe-Glan haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.
Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:
lfd. Nr. | Entnahmeart | aus | Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück | UTM32-Ost | UTM32-Nord |
1 | Brunnen | TB 2 | Bad Sobernheim | Bad Sobernheim | 35 | 2 | 402.120 | 5.517.600 |
2 | Brunnen | TB 3 | Bad Sobernheim | Bad Sobernheim | 40 | 8 | 402.525 | 5.517.287 |
3 | Brunnen | TB 4 | Bad Sobernheim | Bad Sobernheim | 37 | 26 | 402.373 | 5.518.317 |
4 | Brunnen | TB 5 | Bad Sobernheim | Bad Sobernheim | 40 | 33 | 402.797 | 5.516.995 |
5 | Brunnen | TB 6 | Bad Sobernheim | Bad Sobernheim | 19 | 9 | 403.052 | 5.516.857 |
Koordinatensystem: : ETRS89, UTM, Zone 32
Die Erlaubnis soll erteilt werden für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers.
Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:
TB2 | 15m3/h | 360 m3/d | 60.000 m3/a |
TB3 | 30 m3/h | 720 m3/d | 145.000 m3/a |
TB4 | 13,5m3/h | 324 m3/d | 65.000 m3/a |
TB5 | 12 m3/h | 288 m3/d | 55.000 m3/a |
TB6 | 12m3/h | 288 m3/d | 55.000 m3/a |
Gesamt: | 380.000 m3/a |
Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG, in der derzeit gültigen Fassung) die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 Landeswassergesetz (LWG, in der derzeit gültigen Fassung) erforderlich.
Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.
Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 323-V32-133-10 501/16709-2020, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.
Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.
Die Planunterlagen liegen aus
vom 10.12.2024 bis 06.01.2025 einschließlich
bei den Verbandsgemeindewerken Nahe-Glan, PoststraBe 26, 55566 Bad Sobernheim
Dienstzimmer Nr. 1
Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 20.01.2025 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch Öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.
Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Bad Sobernheim, 28.11.2024
Uwe Engelmann
- Bürgermeister -