Berufliche Gefährdung von Schwangeren durch Ringelröteln

Geänderte Gefährdungslage bei Betreuung/Kontakt mit Kindern bis 10 Jahren

Laut Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber eine fortlaufende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und nach Mutterschutzgesetz sind auch die Gefährdungen zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.


Bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen ist die Reihenfolge von Maßnahmen zu beachten. Kann die Gefährdung durch Einsatz anderer Mittel ersetzt werden, ist dies umzusetzen, um der Schwangeren die Möglichkeit zu geben, an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben. Ist dies nicht möglich, muss geprüft werden, ob andere Tätigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden können. Sollte das nicht möglich sein, muss eine Umsetzung geprüft werden. An letzter Stelle bleibt das Beschäftigungsverbot in den unterschiedlichen Varianten (z. B. teilweises, befristetes oder generelles).


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Schwangere sind auch mögliche Gefährdungen durch Biostoffe zu betrachten, unter anderem durch Ringelröteln (Humanes Parvovirus B19).
Ringelröteln bedeuten für die Mehrheit der Betroffenen eine harmlose Erkrankung, die häufig ohne Symptome verläuft oder wie ein grippaler Infekt. Die Ansteckung erfolgt über Tröpfchen, kann aber auch über Gegenstände stattfinden. Auch Erkrankte mit wenigen Symptomen oder ohne Symptome können ansteckend sein. Bei einem Teil der Erkrankten kommt es nach einer Zeit zu einem typischen Hautausschlag mit girlandenförmigem Erscheinungsbild, der dann zur Diagnose führt. Problematisch ist, dass die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Auftreten des typischen Hautausschlages ca. 1 bis 2 Wochen beträgt. Die Ansteckungsgefahr für andere ist in den Tagen vor Auftreten des Hautausschlages am höchsten. Damit ist man zu einer Zeit für andere ansteckend, in der man noch nicht weiß, dass man die Viren in sich trägt.

Gefährdet sind besonders schwangere Frauen, die Ringelröteln noch nicht durchgemacht haben und keinen Schutz gegen Ringelröteln haben. Während der Schwangerschaft, besonders bis einschließlich der 20. Schwangerschaftswoche, können die Viren auf das ungeborene Kind übertragen werden. Die Blutbildung des Ungeborenen kann dabei lebensgefährlich geschädigt werden. Fehl- oder Totgeburt können die Folge sein.


In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Hintergrundpapier „Information zur Relevanz von Infektionserregern in Deutschland aus Sicht des Mutterschutzes“ des Ausschusses für Mutterschutz.


Wegen des erhöhten Aufkommens der Erkrankung im Vorschulalter wird dort bei Seronegativität der Schwangeren eine alternative Tätigkeit oder ein befristetes Beschäftigungsverbot in SSW 1 – 20 bei Betreuung/Kontakt von Kindern unter 6 Jahren empfohlen.
Aufgrund eines derzeit signifikant erhöhten Infektionsgeschehens auch im Grundschulalter empfehlen wir aktuell, bei Seronegativität der Schwangeren eine alternative Tätigkeit zu finden oder ein befristetes Beschäftigungsverbot in SSW 1 – 20 bei Betreuung/Kontakt von Kindern bis 10 Jahren auszusprechen.
Bei Betreuung/Kontakt von Kindern über 10 Jahren ist ein Beschäftigungsverbot für nichtimmune Schwangere bis zur 20. Schwangerschaftswoche erst ab zwei Erkrankungsfällen in der Einrichtung in zeitlichem Zusammenhang auszusprechen. Bei Auftreten nur eines Erkrankungsfalles kann das bisherige Vorgehen bestehen bleiben, ein Beschäftigungsverbot bis zum vollendeten 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall ist auszusprechen.


Sobald die Infektionslage eine Beendigung dieser Empfehlung zulässt, werden wir es an dieser Stelle veröffentlichen.


Koblenz/Neustadt a.d.W., 19.06.2024
Die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte Rheinland-Pfalz