So ist die erstmalige Errichtung solcher Anlagen in Überschwemmungs- und in weiteren Risikogebieten inzwischen verboten, wenn Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen, die weniger wassergefährdend sind – etwa Erdgas oder Erdwärme. Für bereits bestehende Heizölverbraucheranlagen muss vom Betreiber eine hochwassersichere Installation nachgewiesen werden. Besteht diese nicht, muss nachgerüstet oder die Anlage sogar ersetzt werden. Eine Nachrüstung kann zum Beispiel so aussehen, dass man den Öltank verlagert und oberhalb des Hochwasserspiegels aufstellt oder bauliche oder technische Maßnahmen ergreift, um das Hochwasser abzuhalten.
Wichtig: Die Nach- beziehungsweise Umrüstung für Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten muss bis zum 5. Januar 2023 abgeschlossen sein. Aufgrund notwendiger Planungen und der möglichen Beauftragung geeigneter Fachbetriebe besteht für Betroffene also jetzt schon Handlungsbedarf. Für Anlagen in weiteren Risikogebieten gilt eine Frist bis zum 5. Januar 2033. Bei wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage ist die Hochwassersicherheit bereits zum Änderungszeitpunkt sicherzustellen.
Doch liegt meine Anlage in einem Überschwemmungs- beziehungsweise Risikogebiet? Welche gesetzlichen Vorgaben muss meine Anlage genau erfüllen? Welche Möglichkeiten der Nachrüstung habe ich? Und wen muss ich beauftragen? Die SGD Nord bietet auf ihrer Internetseite unter https://s.rlp.de/ZyBti weitere Informationen zum Thema.