Bauerlaubnis, Verzinsung

Bauerlaubnis

Sobald die Verfügungsberechtigten, wie z. B. Eigentümer oder Pächter, die Bauerlaubnis erteilen, kann der Vorhabenträger mit der Baumaßnahme beginnen, ohne die endgültige Eigentumsregelung im Enteignungsverfahren abzuwarten.

Einmalige Entschädigungsbeträge werden ab Bauerlaubnis verzinst. 

 

Verzinsung

§ 17 Abs. 3 Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)

Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird. Satz 2 gilt entsprechend bei freiwillig vereinbarter Besitzübertragung.


§ 99 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.


§ 17 Landbeschaffungsgesetz (LBG)


Abs. 3

Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluss (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).


Abs. 4

Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.