Verfahren
Antrag, Verfahrenseinleitung
Der Vorhabenträger stellt einen hinreichend bestimmten Antrag, den die Enteignungsbehörde prüft. Sie lädt die Beteiligten zu einem Erörterungstermin und leitet damit das Enteignungsverfahren ein. Durch öffentliche Bekanntmachung erfahren weitere, unbekannte Berechtigte von der Maßnahme und können ihre Ansprüche anmelden.
Erörterungstermin, Einigungsurkunde
Die Enteignungsbehörde wirkt in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin auf eine Einigung hin, die sie – wie einen notariellen Vertrag – beurkunden kann.
Enteignungsbeschluss
Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Enteignungsbeschluss und setzt Entschädigung und Zinsen fest. Einmalige Entschädigungsbeträge werden ab Bauerlaubnis verzinst.
Ausführungsanordnung, Grundbuchberichtigung
Mit dem Enteignungsbeschluss geht das entzogene Grundeigentum noch nicht über. Vielmehr bestimmt die Enteignungsbehörde den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs durch Erlass der Ausführungsanordnung. Später veranlasst sie das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen einzutragen (Grundbuchberichtigung).
Rechtsmittel
Der Enteignungsbeschluss und die Ausführungsanordnung können mit Rechtsmitteln angefochten werden.