Verfahren

Antrag, Verfahrenseinleitung

Der Vorhabenträger stellt einen hinreichend bestimmten Antrag, den die Enteignungsbehörde prüft. Sie lädt die Beteiligten zu einem Erörterungstermin und leitet damit das Enteignungsverfahren ein. Durch öffentliche Bekanntmachung erfahren weitere, unbekannte Berechtigte von der Maßnahme und können ihre Ansprüche anmelden.

 

Erörterungstermin, Einigungsurkunde

Die Enteignungsbehörde wirkt in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin auf eine Einigung hin, die sie – wie einen notariellen Vertrag – beurkunden kann.

 

Enteignungsbeschluss

Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Enteignungsbeschluss und setzt Entschädigung und Zinsen fest. Einmalige Entschädigungsbeträge werden ab Bauerlaubnis verzinst.

 

Ausführungsanordnung, Grundbuchberichtigung

Mit dem Enteignungsbeschluss geht das entzogene Grundeigentum noch nicht über. Vielmehr bestimmt die Enteignungsbehörde den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs durch Erlass der Ausführungsanordnung. Später veranlasst sie das Grundbuchamt, die Rechtsänderungen einzutragen (Grundbuchberichtigung).

 

Rechtsmittel

Der Enteignungsbeschluss und die Ausführungsanordnung können mit Rechtsmitteln angefochten werden.