Überschwemmungsgebiet Wied
Mit der Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes an der Wied wird ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes getan. Durch die neue Rechtsverordnung, die inzwischen in Kraft getreten ist, wird der Hochwasserschutz an der Wied von der Gemeinde Michelbach (Kreis Altenkirchen) bis zur Mündung in den Rhein bei Neuwied auf einer Gewässerstrecke von rund 80 Kilometern weiter optimiert. Übergeordnetes Ziel der Neufestsetzung ist der Schutz der Anlieger vor einer weiteren Verschärfung der Überschwemmungen.
Die neue Rechtsverordnung löst das bislang in diesem Bereich geltende preußische Überschwemmungsgebietsverzeichnis aus dem Jahre 1905 ab. Eine Aktualisierung des überholten Verzeichnisses war schon deshalb notwendig, weil über Jahrzehnte der Wasserlauf der Wied verändert wurde – beispielsweise durch Gewässerausbauten, Flussbegradigungen, Eindeichungen und die Neuerrichtung von Verkehrsstraßen.
Die neuen Grenzen des Überschwemmungsgebietes weisen das Hochwasser aus, welches nach den bisherigen Hochwasserereignissen statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.
Im Überschwemmungsgebiet ist grundsätzlich die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen sowie jegliche sonstige Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche verboten. Selbst die Kommunen dürfen keine neuen Baugebiete mehr ausweisen. Auf diese Weise soll frühzeitig verhindert werden, dass in der Nähe des Gewässers neue „Schadenspotenziale“ entstehen. Gleiches gilt für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Reben. Ausnahmen bzw. Befreiungen von diesen grundsätzlichen Verboten gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Rechtsverordnung und die dazugehörigen Karten können sowohl bei der SGD Nord in Koblenz als auch bei der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz in Montabaur, den Kreisverwaltungen Altenkirchen und Neuwied und bei den entsprechenden Verbandsgemeindeverwaltungen eingesehen werden.
Rechtsverordnung
Kartenblätter
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