22.01.26 Bekanntmachung: Riol
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der JUWI GmbH zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemarkung Riol
Az.: 21a/0.7/5.1/2025/0149
Öffentliche Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Immissionsschutzbehörde, gemäß §§ 16, 16b Abs. 8 und 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit §§ 19 Abs.3, 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)
Die JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, beantragte am 11.07.2025 die Änderung der genehmigten Betriebsweisen einer Windenergieanlage (WEA). Die Genehmigung für dieses Vorhaben gilt gemäß § 16b Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 16b Abs. 9 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen am 26.09.2025 als antragsgemäß geändert. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, bestätigte der JUWI GmbH mit Schreiben vom 19.01.2026 den Eintritt der Genehmigungsfiktion mit folgendem feststellenden Teil:
Antrag der JUWI GmbH vom 11.06.2025 (eingegangen am 11.07.2025) auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 16, 16b Abs. 8 BImSchG zur Änderung der Betriebsweisen von einer Windenergieanlage (WEA 05) des Typs Vestas V162, Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m, Nennleistung 6.200 kW, in der Gemarkung Riol;
Windpark Mehring II – Änderung der Schallmodi
WEA | Koordinaten | Gemarkung | Flur | Flurstück |
05 | X 344073 | Riol | 14 | 35/5 |
1 GID Nr. oder ID, vgl. Energieportal der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Hiermit wird gem. § 16b Abs. 9 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 42a Abs. 3 VwVfG der Eintritt der Genehmigungsfiktion für das o. g. Vorhaben am 26.09.2025 bescheinigt. Die Genehmigung vom 21.02.2025 gilt gemäß dem o.g. Antrag vom 11.06.2025 als geändert.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 03.02.2026 bis zum 16.02.2026.
Die Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/zdc9Jd2dg8MzTF6
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Bescheinigung auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Bescheinigung Widerspruch bei der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz
oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
- schriftlich,
- in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
§ 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder - zur Niederschrift erhoben werden.
Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
gestellt und begründet werden.
Koblenz, den 22.01.2026
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
gez.
Thomas Gottschling