Landesenteignungsgesetz – gesplitteter Rechtsweg
Klage >> Oberverwaltungsgericht
Gegen die Entscheidung
- über die vorzeitige Besitzeinweisung (Beschluss) im Fall des § 48 Abs.1 S.1 VwGO
(z. B. Energiewirtschaftsgesetz, Luftverkehrsgesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Magnetbahnplanungsgesetz , Personenbeförderungsgesetz, Fernstraßengesetz, Wasserstraßengesetz)
kann innerhalb eines Monats Klage beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden.
Klage >> Verwaltungsgericht
Gegen die Entscheidungen
- über die vorzeitige Besitzeinweisung (Beschluss) in den übrigen Fällen
(z.B. Landesenteignungsgesetz, Landesstraßengesetz, Denkmalschutz- und -pflegegesetz, Landesnaturschutzgesetz, Landeswassergesetz) - über die (Teil-)Enteignung (Beschluss)
- über die Anordnung des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs (Ausführungsanordnung)
kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden (VwGO).
Antrag auf gerichtliche Entscheidung >> SGD Nord / LG Koblenz (Baul)
Entscheidungen
- über Entschädigungen und Ausgleichszahlungen
(Enteignungsbeschluss, Entschädigungsfeststellungsbeschluss) - über Erstattungen von Aufwendungen und Kosten
können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. - Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Enteignungsbehörde schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzureichen.
Im Fall der Enteignung kann dieser Antrag nach Zustellung einer Mitteilung der Enteignungsbehörde über die Unanfechtbarkeit der Enteignung oder über den rechtskräftigen Abschluss oder die sonstige Erledigung eines hinsichtlich der Enteignung anhängig gewordenen Verwaltungsrechtsstreits gestellt werden.
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Koblenz, Kammer für Baulandsachen.
Elektronischer Rechtsverkehr
Bei verschiedenen Gerichten in Rheinland-Pfalz kann man in elektronischer Form Klage erheben, die Gerichtsakten einsehen und ggfls. den Verfahrensstand abfragen.
- Elektronischer Rechtsverkehr
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz - Justizportal - Rheinland-Pfalz
support(at)ovg.jmv.rlp.de - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Tel. 0261-1307-444
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bietet ebenfalls einen Zugang in elektronischer Form.
- Elektronische Kommunikation
SGD Nord