Landbeschaffungsgesetz – mit Vorverfahren – gesplitteter Rechtsweg

Widerspruch >> SGD Nord

Gegen die Entscheidungen

  • über die vorzeitige Besitzeinweisung (Besitzeinweisungsbeschluss)
  • über Gegenstand und Umfang der Enteignung und Art der Entschädigung (Enteignungsbeschluss Teil A)
  • über die Festsetzung des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs (Ausführungsanordnung)

kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung  Widerspruch  erhoben werden. Der Widerspruch ist  bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Enteignungsbehörde  schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Klage >> Verwaltungsgericht

Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden.

 

Klage >> Landgericht

Gegen die Entscheidungen

  • über die Besitzeinweisungsentschädigung (Besitzeinweisungsbeschluss)
  • über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente oder der zusätzlichen Geldentschädigung bzw. Ausgleichszahlung (Enteignungsbeschluss Teil B, Entschädigungsfeststellungsbeschluss)

ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten (unterschiedlicher Fristbeginn) Klage beim zuständigen Landgericht zulässig (LBG, ZPO).