Entschädigung

Entschädigungsgrundsätze

Die Enteignung ist nur gegen Entschädigung zulässig.

Art und Ausmaß der Entschädigung (KEIN Schadenersatz) ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

Die Entschädigung wird gewährt für durch die Enteignung eintretende Rechtsverluste und Folgeschäden und grundsätzlich in Geld. – Auf Antrag kann sie in Land gewährt werden, wenn der Eigentümer auf Ersatzland angewiesen ist (zur Sicherung seiner Berufs-/Erwerbstätigkeit / zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben) und Ersatzland zur Verfügung steht / zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann.

 

Verkehrswertermittlung

Für die Feststellung des Rechtsverlustes ist der Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes maßgebend.
Zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken werden hauptsächlich drei Verfahren angewandt.

  • Vergleichswertverfahren
  • Ertragswertverfahren
  • Sachwertverfahren

Die Ermittlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles - siehe auch Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)