Artikel 14 Grundgesetz

Absatz 1 
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
lnhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Absatz 2 
Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Absatz 3 
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 
Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 
Die Eigentumsgarantie unterliegt Inhalt und Schranken, die durch die Gesetze näher bestimmt werden. Weil das Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, spricht man auch von Sozialpflichtigkeit oder Sozialbindung.
Jeder Eingriff, der über die Sozialbindung hinaus geht, ist Enteignung. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sog. Nassauskiesungsbeschluss bezeichnet Enteignung jeder zielgerichtete hoheitliche Zugriff des Staates auf privates Grundeigentum.
Die Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktimklausel). – Entschädigungspflichtige Enteignung ist lediglich der rechtmäßige enteignende Eingriff. Der rechtswidrige, sog. enteignungsgleiche Eingriff, ist, notfalls mithilfe von Rechtsmitteln, abzuwehren (kein "dulde und liquidiere").