Aufgrund der Tatsache, dass der betroffene Wolf optisch nicht eindeutig von anderen Wölfen des Rudels zu unterscheiden ist, darf, sobald ein Wolf entnommen wurde, kein Abschuss weiterer Wölfe erfolgen. Mittels genetischer Untersuchung wird zeitnah untersucht, ob es sich bei dem entnommenen Wolf um GW1896m handelt. Ist dies der Fall, verliert die Ausnahmegenehmigung ihre Gültigkeit und der Abschuss weiterer Wölfe ist verboten. Sollte sich im Rahmen der Untersuchung herausstellen, dass ein anderer Wolf des Rudels entnommen wurde, sind weitere Entnahmeversuche möglich, bis GW1896m entnommen werden konnte. Sollte der Versuch scheitern, ist eine Verlängerung der Genehmigung nicht möglich, da Ausnahmezulassungen für den Abschuss aus rechtlichen Gründen nur in engem zeitlichem Zusammenhang erteilt werden dürfen.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt ausschließlich jagdausübungsberechtigte Personen, die vom KLUWO beauftragt wurden zur letalen Entnahme von GW1896m beziehungsweise Wölfen des Leuscheider Rudels und ist darüber hinaus nicht auf weitere Personen übertragbar. Der Bescheid ist auf der Website der SGD Nord unter https://s.rlp.de/wolfGW1896m einsehbar.