Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz: Verwaltungsgericht bestätigt hohe Bedeutung des Trinkwasserschutzes und verschärft Rechtsverordnung der SGD Nord sogar noch

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat heute den von Handwerkskammer Koblenz und 21 Unternehmen gestellten Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Koblenz-Urmitz durch die Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord abgelehnt.

Das OVG erklärte zudem zwei durch die SGD Nord erteilte Ausnahmen für bestehende Betriebe, die den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weitergehend als die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) erlaubten, für unwirksam. Im Klartext bedeutet dies sogar eine Verschärfung für die Betriebe. 

In seiner Begründung führte das OVG aus, dass im Verfahren keine formellen Fehler gemacht wurden und die Wasserschutzgebietsverordnung inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die hohe Bedeutung des Wasserschutzgebietes für das Trinkwasser stehe über den durchaus berechtigten Interessen der Gewerbetreibenden.

Dr. Ulrich Kleemann, Präsident der SGD Nord, sieht in diesem Urteil eine Bestätigung der guten und rechtssicheren Arbeit seiner Behörde: „Ich freue mich sehr, dass das Oberverwaltungsgericht unser Handeln bestätigt hat und der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen hohen Stellenwert gab. Gerade mit Rücksicht auf kommende Generationen sichert das Grundwasservorkommen im Neuwieder Becken linksrheinisch und rechtsrheinisch die Versorgung von rund 400.000 Menschen mit sauberem Trinkwasser und ermöglicht die wirtschaftliche Entwicklung in der Region“, sagt Dr. Kleemann.

In vielen Gespräche haben er und die Experten der SGD Nord erklärt, dass die Sorge der Kläger in Bezug auf mögliche Nachteile der Firmen unbegründet sei. Die SGD Nord sei immer darauf bedacht, Lösungen für mögliche aufkommende Probleme zu finden. Dies sei in der Vergangenheit auch immer gut gelungen. 

Angesichts des fortschreitenden Klimawandels und des Risikos längerer Trockenperioden hat der Schutz von Grundwasservorkommen hohe Priorität. Den Trinkwasservorrat als wichtige Lebensgrundlage zu sichern, ist eine Aufgabe der SGD Nord. Das macht sie, indem sie entsprechende Rechtsverordnungen zum Schutz des Wasservorkommens erlässt. 

Für das Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz hat die SGD Nord am 18.03.2019 die Rechtsverordnung erlassen. Das Wasserschutzgebiet hat eine Größe von 1.745 Hektar und erstreckt sich über die Koblenzer Stadtteile Kesselheim, Bubenheim, Neuendorf, Metternich, Wallersheim und Lützel und die Ortsgemeinden St. Sebastian, Kaltenengers und Urmitz in der Verbandsgemeinde Weißenthurm. Durch das Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz werden auch Teile des Hunsrücks, der nur über wenige Ressourcen an eigenem Trinkwasser verfügt, mitversorgt. Die Entwicklung von Gewerbegebieten entlang der A61 wäre ohne diese gesicherte Wasserversorgung nicht möglich gewesen. Das auf der anderen Rheinseite befindliche Wasserschutzgebiet Engerser Feld, dessen Rechtsverordnung 1994 vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, sichert die Trinkwasserversorgung in weiten Teilen des Westerwaldes. Damit befindet sich im Neuwieder Becken eines der bedeutendsten Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz, das auch in längeren Trockenphasen die Trinkwasserversorgung gewährleisten kann. 

Im Zuständigkeitsgebiet der SGD Nord gibt es mehr als 800 Wasserschutzgebiete. Aus mehr als 1.500 Brunnen und Quellen wird Trinkwasser gewonnen. In Wasserschutzgebieten gelten über den allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutz hinausgehende Bestimmungen, die eingehalten werden müssen. Alle Maßnahmen, die das Trinkwasser gefährden können, sind innerhalb der Schutzgebiete, die meist in drei Zonen gegliedert sind, verboten. Eine wirtschaftliche Entwicklung ist aber trotz der Festsetzung als Wasserschutzgebiet in der Zone III weiterhin möglich. Die SGD Nord überwacht in Zusammenarbeit mit den Wasserwerken die Einhaltung der Wasserschutzgebietsverordnungen.

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