Auch die Öffentlichkeit soll nun Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, darum wird bis einschließlich Montag, 4. März 2024 die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung der Planunterlagen erfolgen. Unter https://s.rlp.de/OtjXf sind die Unterlagen ebenfalls einsehbar.
Die Offenlage der Planunterlagen wird montags bis donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags durchgehend von 08.00 bis 13.00 Uhr bei der Verbandsgemeinde Zell erfolgen. Der Öffentlichkeit wird damit Gelegenheit zur Einsicht der Unterlagen gegeben. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis Donnerstag, 4. April 2024 Einwendungen erheben.
Zum Hintergrund
Bereits im Jahr 2016 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Sportboothafens in Briedel/Mosel nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zu diesem Zeitpunkt war ein Hafen mit circa 130 Liegeplätzen im Überschwemmungsgebiet der Mosel geplant. Außerdem sollten eine Hafenpromenade mit Anlegemöglichkeit für Tagesgäste, eine Slip Anlage zum Einlassen der Boote und ein Parkplatz entstehen.
An dem komplexen Genehmigungsverfahren für den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss waren verschiedene Stellen innerhalb der SGD Nord sowie anerkannte Naturschutzverbände, Träger Öffentlicher Belange und weitere Behörden beteiligt. Das Projekt wurde umfassend und sorgfältig in den Bereichen Wasserwirtschaft, Immissionsschutzrecht sowie Bauplanungsrecht geprüft.
Gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss haben sechs Grundstückseigentümer und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) geklagt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat darauffolgend entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 rechtswidrig sei.
Der neue prüffähige Genehmigungsantrag berücksichtigt umfassend das verwaltungsgerichtliche Urteil, sodass einer Prüfung des Antrags keine offensichtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der wichtigste Unterschied zum vorherigen Verfahren ist, dass die Vorhaben Sportboothafen mit Hafenbecken, Erschließungsstraße und Ferienanlage voneinander getrennt werden und somit den Kritikpunkten der Rechtsprechung entsprochen wird.