Der „Stollen Alexandria“ ist aufgrund seiner Ergiebigkeit und der geförderten Entnahmemenge sowie der sehr guten Qualität die bedeutendste Wasserversorgungsanlage im Westerwald und bedarf daher eines besonderen Schutzes. Bereits im Jahr 1983 war ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen worden. Die hierzu erlassene Rechtsverordnung war jedoch befristet und ist im November 2013 außer Kraft getreten. Um den Schutz des Grundwasservorkommens für die Übergangszeit bis zur endgültigen Festsetzung des Schutzgebietes sicherzustellen, hatte die SGD Nord eine vorläufige Anordnung erlassen. Mit der angestrebten unbefristeten Festsetzung des Wasserschutzgebietes wird die öffentliche Trinkwasserversorgung von rund 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auch in Zukunft sichergestellt.
Das Wasserschutzgebiet wird durch mehrere Schutzzonen gebildet, die je nach Nähe zur Gewinnungsanlage unterschiedliche Verbote oder Nutzungsbeschränkungen vorsehen. Das abgegrenzte Wasserschutzgebiet erstreckt sich über die Verbandsgemeinden Bad Marienberg, Westerburg und Rennerod und hat eine Gesamtgröße von ca. 2.098 Hektar.
Im Rahmen des vorgeschriebenen förmlichen Verfahrens wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung in den von der Festsetzung des Wasserschutzgebietes betroffenen Kommunen durchgeführt. Daneben wurden zahlreiche Fachbehörden um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden knapp 1000 Einwendungen von Betroffenen gegen das geplante Wasserschutzgebiet geltend gemacht. Diese Einwendungen sind grundsätzlich in einem Erörterungstermin, welcher üblicherweise als Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, mit den Betroffenen zu erörtern. Die COVID-19-Pandemie hat das Festsetzungsverfahren zum Wasserschutzgebiet „Stollen Alexandria“ Anfang 2020 unterbrochen, da es zu dieser Zeit nicht möglich war, einen solchen Erörterungstermin durchzuführen. Anfang des Jahres 2022 wurde schließlich die Entscheidung getroffen, von der Ausnahmeregelung eines für die COVID-19-Pandemie erlassenen Plansicherstellungsgesetzes Gebrauch zu machen. Der Erörterungstermin darf und wird nun als Online-Konsultation durchgeführt. Diese ersetzt den gesetzlich vorgeschriebenen Erörterungstermin.
„Wenn Sie eine Einwendung eingereicht haben, ist es nun an der Zeit, erneut aktiv zu werden. Fordern Sie Ihre Zugangsdaten an, damit wir auf Ihre Fragen und Bedenken eingehen können", so SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis. Ergänzend zu der offiziellen Pressemitteilung werden die Einwenderinnen und Einwender durch Bekanntmachungen in der Westerwälder Zeitung und dem Staatsanzeiger sowie in den Amtsblättern der betroffenen Kommunen zur Teilnahme an der Online-Konsultation eingeladen.
Zum Hintergrund
Wasser ist eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens. Dem Grundwasser kommt für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine überragende Bedeutung zu. Die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, welche von den Verbandsgemeinden wahrgenommen wird. Ziel ist es, den Wasserbedarf vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken.
Die Trinkwassergewinnung am Stollen Alexandria stellt wegen ihrer hohen Schüttungsmengen die wesentliche Säule der Wassergewinnung dar. Üblicherweise wird Trinkwasser aus Brunnen oder Quellen gewonnen. Beim „Stollen Alexandria“ wird dagegen das aus der früheren Braunkohlegrube auslaufende Grundwasser genutzt. Überschüssiges Wasser fließt in die Nister.
Der Stollen ist die leistungsfähigste Wasserfassung der Region und mit einer zugelassenen jährlichen Entnahmemenge von 1,6 Millionen Kubikmetern auch der stärkste Wasserlieferant der Verbandsgemeinden Bad Marienberg und Westerburg. Darüber hinaus werden seit vielen Jahren über den Hochbehälter „Obersayn“ in der Verbandsgemeinde Westerburg auch Teilbereiche der Verbandsgemeinden Selters und Wallmerod mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser aus dem Stollen versorgt. Andere vergleichbare leistungsfähige Alternativen zur öffentlichen Wasserversorgung stehen nicht zur Verfügung. Um dieses sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht sehr bedeutsame Wasservorkommen vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, ist die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes mit nach Schutzzonen gestaffelten Verboten, Beschränkungen und Handlungspflichten notwendig.