Öffentliche Wasserversorgung langfristig gesichert: SGD Nord setzt Wasserschutzgebiet zum Schutz des Stollens „Fachbach“ fest

Die SGD Nord hat am 26. September 2022 in ihrer Rolle als Obere Wasserbehörde des Landes Rheinland-Pfalz durch eine Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet für den Stollen „Fachbach“ in den Gemarkungen Fachbach (Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau), Niederlahnstein (Stadt Lahnstein) sowie Horchheim, Pfaffendorf, Arzheim und Arenberg (Stadt Koblenz) festgesetzt.

Wasser zählt zu den wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens. Dem Grundwasser kommt für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine existenzielle Bedeutung zu.

Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist ein wichtiges Instrumentarium zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen. Durch nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten wird sichergestellt, dass das Wasser nach Menge und Beschaffenheit vor chemischen, biologischen und physikalischen Beeinträchtigungen gesichert und bewahrt wird.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat am 26. September 2022 in ihrer Rolle als Obere Wasserbehörde des Landes Rheinland-Pfalz durch eine Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet für den Stollen „Fachbach“ in den Gemarkungen Fachbach (Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau), Niederlahnstein (Stadt Lahnstein) sowie Horchheim, Pfaffendorf, Arzheim und Arenberg (Stadt Koblenz) festgesetzt. Die Rechtsverordnung wurde am 10. Oktober 2022 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht und ist am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.

Das Schutzgebiet hat eine Größe von 994,01 Hektar. Die Abgrenzung der Schutzzonen II A, II und III erfolgte auf der Grundlage eines hydrogeologischen Gutachtens. Durch die umfangreichen Schutzanordnungen des unbefristet festgesetzten Wasserschutzgebietes kann möglichen Gefährdungen des Trinkwassers als wichtigstem Lebensmittel nun dauerhaft wirksam vorgebeugt werden. Darüber hinaus wird durch die Ausweisung des Wasserschutzgebietes auch den Vorgaben der EU-Wasserrahmen-Richtlinie Rechnung getragen, denn diese geben vor, dass der „gute Zustand“ des Grundwassers sichergestellt werden soll.

Der ursprünglich als Transport- und Entwässerungsstollen angelegte Fachbacher Stollen erstreckt sich vom Stollenmundloch in der Gemarkung Fachbach nordwestlich der Insel Oberau auf einer Länge von circa 2.785 Metern in Richtung Nordwesten bis zum Heinrichschacht in der Gemarkung Koblenz-Arenberg und unterschneidet dabei eine Hochfläche des Rheinischen Schiefergebirges. Südöstlich der Hochfläche fällt das Gelände zum Lahntal und im Nordwesten zum Mühlental hin ab.

Die Fassung des aus dem Stollen auslaufenden Wassers erfolgt an einer 35 Meter vom Mundloch entfernt liegenden und circa 1,70 Meter hohen Staumauer. An der Staumauer erfolgt die Fassung des Rohwassers, das zur Wasseraufbereitungsanlage Fachbach auf der Insel Oberau weitergeleitet und dort ins Versorgungsnetz eingespeist wird. Ebenfalls an der Staumauer wird überschüssiges Rohwasser gefasst und zur Lahn abgeleitet.

Bei dem Stollen handelt es sich um die wichtigste Gewinnungsanlage der gesamten Verbandsgemeinde. Die zugelassene jährliche Entnahmemenge beträgt 700.000 Kubikmeter. Der Stollen dient der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinden Fachbach, Nievern, Miellen, Kemmenau, Arzbach und Dausenau sowie der Stadt Bad Ems. Diese Gewinnungsanlage ist für die Wasserversorgung unverzichtbar und kann nicht durch andere ortsnahe Gewinnungsanlagen sowohl in Menge als auch in Qualität ersetzt werden.

Der Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Planunterlagen wurden in der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau sowie den Städten Koblenz und Lahnstein für die Dauer eines Monats ortsüblich offengelegt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Bedenken vorgebracht. Die Bewertung dieser Bedenken führte nach Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Online-Konsultation zu dem Ergebnis, dass keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte Dritter vorliegt und somit die Festsetzung des Schutzgebietes erfolgen kann.

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