Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat Anfang Dezember eine zeitlich befristete und räumlich eingeschränkte Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme des Wolfes GW1896m erteilt. Diese war zuvor durch das Koordinationszentrum Luchs und Wolf (KLUWO) beantragt worden, da es wiederholt zu Rissereignissen gekommen war, bei denen das Tier die Schutzeinrichtungen überwunden hat. Drei Naturschutzverbände haben im Anschluss Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit einem Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides wiederhergestellt. Das bedeutet: Die Ausnahmegenehmigung darf nicht sofort vollzogen werden, der Wolf darf vorerst nicht entnommen werden.
Für die SGD Nord in ihrer Funktion als Obere Naturschutzbehörde hat das Thema Artenschutz einen hohen Stellenwert. Daher wurden bei der Erstellung der Ausnahmegenehmigung die Argumente für und gegen eine Entnahme des Wolfes sorgfältig abgewogen. Die Entscheidung, den Wolf zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter zu entnehmen, hat die SGD Nord auf Grundlage der Paragraphen 45 und 45a des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt. Die Voraussetzungen für eine Entnahme lagen aber nach Auffassung des Gerichtes nicht vor.
Die SGD Nord prüft nun diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, um die weitere Vorgehensweise festzulegen.