Besondere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als zuständige Behörde gelten grundsätzlich nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LVwVfG RLP) die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes in Verbindung mit den besonderen Vorgaben der jeweiligen Fachplanungsgesetze. Deren Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren bringen zwangsläufig die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verfahrensbeteiligten durch die zuständige Behörde, wie nachfolgend beschrieben, mit sich.
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verwendung und Weitergabe des Plans
Zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder sonstigen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht der/die Träger/in des Vorhabens den sogenannten Plan, der das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lässt, bei der zuständigen Behörde (hier: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord) ein. Dieser Plan ist zunächst im Rahmen eines Anhörungsverfahrens von der Behörde an die betroffenen Träger öffentlicher Belange (Fachreferate und –behörden, Versorgungsunternehmen, deren Aufgabenbereich berührt wird, anerkannte Naturschutzverbände) zur Stellungnahme weiterzuleiten. Er ist ferner in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden auszulegen bzw. in digitaler Form auf der Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord öffentlich zugänglich zu machen.
Bereits hierbei werden personenbezogene Daten, insbesondere diejenigen der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer, von der verfahrensführenden Behörde verarbeitet, d. h. erfasst, gespeichert und an die genannten Träger öffentlicher Belange weitergeleitet.
Zum Schutz dieser personenbezogenen Daten gegenüber jedermann werden für die öffentliche Auslegung ausschließlich anonymisierte Unterlagen verwendet.
Im Weiteren ist es erforderlich, dass nicht nur der das Verfahren führenden Behörde, sondern auch den Gemeinden, die von dem Vorhaben betroffen sind, der Plan in nicht anonymisierter Form, d. h. unter Nennung von Namen und Wohnanschrift der von dem Vorhaben Betroffenen, vorliegt.
Während die über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidende Behörde mit Blick auf die von ihr vorzunehmende Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander über alle maßgeblichen Belange ausreichend informiert sein muss, haben die Gemeinden die nicht ortsansässig betroffenen Eigentümer, deren Person und Aufenthalt bekannt ist oder sich innerhalb einer angemessenen Frist ermitteln lässt, von der Auslegung des Plans zu benachrichtigen. Beide müssen mithin die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen kennen, einerseits um Art und Ausmaß der Betroffenheiten ermitteln und bewerten zu können und andererseits um ihrer Informationspflicht, die sich auch auf berechtigte Auskunftsverlangen anderer Bürger erstreckt, nachkommen zu können. Nur ein Plan in nicht anonymisierter Form, der diese Daten offenlegt, vermag dies zu gewährleisten.
Die Rechtsgrundlage für die darin liegende Verarbeitung personenbezogener Daten (Erfassung, Speicherung, Weitergabe) ist Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Datenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP) in Verbindung mit §§ 1 LVwVfG RLP, 73 VwVfG.
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Einwendungen
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu dem Plan mit dem/der Träger/in des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Die Erörterung dient unter anderem dem Zweck, einen Interessenausgleich herbeizuführen und hierzu gegebenenfalls die Planung anzupassen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben verarbeitet die zur Durchführung des Verfahrens zuständige Behörde die in den Einwendungen enthaltenen personenbezogenen Daten wie Namen und Wohnanschrift.
Zum Informationsaustausch gibt die Behörde die Einwendungen an die betroffenen Kommunen und zudem an den/die Vorhabenträger/in als Antragsteller/in weiter.
Hierbei wird im Sinne sachgerechter Entscheidungsfindung auch dem Vorhabenträger gegenüber, dem ebenso wie den Einwender(n)/innen, rechtliches Gehör im Vorfeld der Entscheidung zu gewähren ist, die nicht anonymisierte Form gewählt, es sei denn, der jeweilige Einwender widerspricht (vgl. z. B. § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG). Dies rechtfertigt sich aus dem Zweck der Einwendungen, bei der Entscheidung über das Vorhaben Berücksichtigung zu finden. Um sich zielgerichtet mit den Einwendungen auseinandersetzen und gegebenenfalls Planalternativen eruieren zu können, muss der/die Vorhabenträger/in Kenntnis auch über Identität, Wohnanschrift und persönliche Situation der Einwender/-innen haben.
Daneben werden, soweit erforderlich, auch Einwendungen in anonymisierter Form an Träger öffentlicher Belange weitergeleitet.
Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit § 3 LDSG RLP. Auch für diese Verarbeitungstätigkeiten ist keine gesonderte Einwilligung der Einwender/-innen erforderlich.
Verarbeitung personenbezogener Daten der Einwender im Rahmen der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss etc.)
Die Entscheidung gibt u. a. die Auseinandersetzung mit den Einwendungen und die Entscheidung der verfahrensführenden Behörde hierüber wieder. Da auch die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss etc.) in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden öffentlich für jedermann zugänglich auszulegen bzw. in digitaler Form auf der Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord öffentlich zugänglich zu machen ist, sind die personenbezogenen Daten der Einwender zu schützen. Die öffentliche Auslegung der Entscheidung erfolgt daher gleichermaßen wie die Bekanntmachung in digitaler Form über die Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ausschließlich in anonymisierter Form.
Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass auch bei der Anonymisierung von Einwendungen und Unterlagen im Gesamtzusammenhang möglicherweise ein Personenbezug herstellbar bleibt.
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder sonstigen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord verarbeitet. Sie werden nur so lange gespeichert, wie es unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich ist, mindestens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung.
Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Person
Diesbezüglich nehmen wir Bezug auf Punkt VIII. unserer Datenschutzerklärung.