Mit dem reformierten Mutterschutzgesetz, das zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, werden deutlich mehr Mütter als zuvor erfasst. Wesentliche Teile des Gesetzes gelten nun auch für Schülerinnen, Studentinnen, Beamtinnen und Selbstständige. Zudem gibt es neue Regelungen in den Bereichen Schutzfristen, Arbeitszeit, betrieblicher Gesundheitsschutz sowie Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. So dürfen Schwangere beispielsweise in bestimmten Branchen mit ihrem Einverständnis und nach Antrag bei der SGD Nord zwischen 20 Uhr und 22 Uhr arbeiten.
Arbeitnehmerinnen sollten ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über die Schwangerschaft informieren. Nur so kann der Arbeitgeber die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zum Gesundheitsschutz der Mutter und des ungeborenen Kindes beachten. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung einer werdenden Mutter der SGD Nord unverzüglich mitteilen. Diese wägt ab, ob der betreffende Arbeitsplatz weiter überprüft und verbessert werden muss.