12.05.25 Bekanntmachung: Rheinbrohl

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Kandelium GmbH auf dem werkseigenen Deponiegelände in Rheinbrohl wegen Errichtung u. Betrieb einer Anlage zur physikalischen chemischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle

Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz

1. Die Kandelium GmbH, Am Güterbahnhof, 53557 Bad Hönningen, beantragt die Genehmigung gemäß § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur physikalischen chemischen Behandlung von im eigenen Produktionsprozess anfallenden mineralischen, nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag auf dem Betriebsgelände der werkseigenen Deponie „Auf der Burst“ in 56598 Rheinbrohl, (in der Gemarkung Rheinbrohl, Flur 33, Flurstücke 10/3, 11/3, 13/3, 14/3).
Die Anlage besteht aus:

  • einer physikalisch-chemischen Behandlungsanlage nach Nr. 8.8.2.1-GE des Anhang 1 zur 4. BImSchV mit einer maximalen Durchsatzkapazität von 60 Tonnen pro Stunde und 480 Tonnen pro Tag und
  • einem Ein- und Ausgangslager als Zwischenlager für nicht gefährliche Abfällen nach Nr. 8.12.2-V mit einer Gesamtlagerkapazität von 5.800 Tonnen.

Durch die Aufbereitung von Abfällen aus der Barium- und Strontiumcarbonatherstellung mit zugeführten gipshaltigen Abfällen aus der Rauchgasreinigung in einem Mischer mit dem Ziel der Homogenisierung und Stabilisierung soll die Einhaltung der Zuordnungskriterien für Deponien erreicht werden. Damit wird die Entsorgungssicherheit für die im laufenden Produktionsprozess anfallenden Abfälle sichergestellt.

Die Anlage soll voraussichtlich im Januar 2026 in Betrieb genommen werden.
Hierfür ist gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 8.8.2.1-G-E des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich. Die Einzelheiten über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Im Rahmen dieses Verfahrens wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Ein UVP – Bericht wurde vorgelegt.


Für die Durchführung des Verfahrens ist nach § 1 Abs. 1 und Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zuständig.


2. Näheres über Art und Umfang der Anlage sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit bzw. Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen können den Antrags- und Planunterlagen sowie den bisher vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Unterlagen zum Genehmigungsverfahren mit dem Aktenzeichen: 314-23-138-001/2023 entnommen werden, die vom 26.05.2025 bis 25.06.2025 zur Einsichtnahme (jeweils einschließlich) auf der Internetseite der SGD Nord unter nachfolgendem Link zugänglich gemacht werden: https://sgdnord.rlp.de/service/bekanntmachungen

Die Unterlagen liegen aus vom 26.05.2025 bis 25.06.2025 (jeweils einschließlich) bei der
 

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen
-Bauamt-
Dienstzimmer Nr. 201
Marktstraße 1
53557 Bad Hönningen
Dienstzeiten:
Montag bis Freitag: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag von 14.00 Uhr – 16.30 Uhr (nach Terminvereinbarung*)
Donnerstag von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr (nach Terminvereinbarung*)
[*Terminvereinbarung telefonisch unter 02635-7250 oder per Email unter
bauverwaltung@bad-hoenningen-vg.de]


3. Jeder kann bis einen Monat nach Ablauf der o.g. Auslegungsfrist schriftlich
oder elektronisch Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz oder Poststelle(at)sgdnord.rlp.de erheben.
Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 25.07.2025 (einschließlich) erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin, in welchem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, durchgeführt wird.
Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden in diesem die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin wird auf Mittwoch, den 10.09.2025 bestimmt.
Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin an diesem Tag durchgeführt wird sowie ggf. Informationen über den Ort und die Uhrzeit werden zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 6 S.2 ff BImSchG kann ein Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden.


5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.


6. Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.


Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Koblenz, den 12.05.2025

Im Auftrag
gez.:
Rahel Mergen