22.05.25 Bekanntmachung: Gusenburg

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der JWP Jade Windpark GmbH & Co. 18.Betriebs KG zur Änderung der Betriebsweisen bei zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Gusenburg

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Az.: 21a/07/5.1/2025/0033

Öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, obere Immissionsschutzbehörde

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, hat zugunsten der JWP Jade Windpark GmbH & Co.18.Betriebs KG, Kronacher Str.41, 96052 Bamberg, mit Bescheid vom 09.05.2025 unter dem oben genannten Aktenzeichen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erlassen:

Zu Gunsten der JADE Windpark GmbH & Co. 18.Betriebs KG, Kronacher Str. 41, 96052 Bamberg, vertreten durch die Jade NaturEnergie Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung des Betriebs der mit Bescheid der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 27.09.2024, Az.: 11-144-31/24-03, erstmals genehmigten und im Folgenden aufgeführten zwei Windenergieanlagen (WEA):

WEAKoordinatenGemarkungFlurFlurstück
WEA 1 (GID 7102)348017/5502543Gusenburg239
WEA 2 (GID 7103)348017/5502201Gusenburg239

durch Anpassung der Betriebsweisen sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum für den Anlagentyp Vestas V162 und für den alternativ beantragten Anlagentyp Nordex N163-6x erteilt.

Die vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sind Bestandteil der Genehmigungen.

Es wurden im Genehmigungsbescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen (wie Auflagen und Bedingungen) formuliert, welche diesem zu entnehmen sind.

Auslegung

Die Auslegung erfolgt in der Zeit vom 03.06.2025 bis zum 16.06.2025 einschließlich.

Der Genehmigungsbescheid kann in der oben genannten Zeit unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://sgdnord-safe.rlp.de/s/a9JBpTLCJya7DER

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG). 

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 S. 8 BImSchG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
3. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

Hinweis:

Bei erfolglosem Widerspruch wird aufgrund § 15 des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 eine Widerspruchsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Streitwert und nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand richtet.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.

Koblenz, den 22. Mai 2025
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Im Auftrag
gez.
Dr. Wolfgang Mikolaiski 

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1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter https://sgdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.