SGD Nord: Zu laute Geräte und Maschinen müssen weg vom Markt – Outdoor-Richtlinie unterstützt dabei

Die Bäume verlieren ihr Laub und die Gartenarbeit auf öffentlichen Grünflächen, in Parks oder im eigenen Garten ist im Gange. Mit Laubläser, Heckenschere, Kettensäge und Co. kann es aber ganz schön laut werden. Dadurch werden nicht nur die Nachbarn, sondern auch das eigene Gehör gestresst. Ganz besonders Menschen, die in ihrem Beruf mit sehr lauten Geräten wie beispielsweise Laubbläsern oder Motorkettensägen zu tun haben, sind oft Lärm ausgesetzt. Bei längerer Überschreitung der Grenzwerte kann sogar eine Lärmschwerhörigkeit entstehen, die nicht heilbar ist. Darauf weist die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord als zuständige Behörde für den Arbeitsschutz hin.

Europaweit wird angestrebt, das Gehör der Menschen zu schützen. Daher soll der Lärm der im Freien benutzten Maschinen und Geräten begrenzt werden. Zu diesem Zweck gibt es die sogenannte Outdoor-Richtlinie, die durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) im Jahre 2002 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Sie verfolgt das Ziel, einer zu hohen Geräuschemission entgegenzuwirken und so auf dem Markt leisere Maschinen bereitzustellen. 

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord kümmert sich im nördlichen Rheinland-Pfalz um die Einhaltung der Outdoor-Richtlinie und weist im Rahmen des Arbeitsschutzes auch Arbeitgeber und Beschäftigte auf Gefahren hin, beispielweise mögliche dauerhafte Hörschädigungen. Produkte, die die Bestimmungen der Outdoor-Richtlinie nicht erfüllen, kann sie sogar vom Markt nehmen lassen. So trägt sie dazu bei, dass langfristig besonders laute und gesundheitsschädliche Maschinen ganz vom Markt verschwinden und berufstätigen Menschen somit eine dauerhafte Schädigung des Gehörs erspart bleibt. Denn kaum jemand denkt bei der Benutzung solcher Geräte daran, dass die Lärmschwerhörigkeit immer noch eine der häufigsten Berufskrankheiten ist.

Die Outdoor-Richtlinie formuliert sehr konkrete Anforderungen: Für alle Maschinengruppen, die in ihren Bereich fallen, werden Messverfahren und Betriebsbedingungen für die Bestimmung des Schallleistungspegels festgelegt. Außerdem stellt sie Nutzern ausreichende Informationen zur Bekämpfung von Geräuschemissionen von vielen unterschiedlichen Gerätetypen zur Verfügung. Die Geräuschemissionsgrenzwerte wurden in zwei Stufen eingeführt. Seit Januar 2006 sind die in der Richtlinie genannten Schallleistungspegel der Stufe 2 einzuhalten, ansonsten droht ein Verkaufsverbot.

Teilen

Zurück