Die Stadt Trier hatte den Flächennutzungsplan nach einem langjährigen Aufstellungsverfahren in der Sitzung des Stadtrates vom 19.06.2018 beschlossen und der SGD Nord anschließend zur Genehmigung vorgelegt. Dabei hatte die SGD Nord ausschließlich zu prüfen, ob der Flächennutzungsplan rechtmäßig zustande gekommen ist.
Die SGD Nord erteilte die Genehmigung nach sorgfältiger Prüfung der Verfahrensunterlagen, bei der unter anderem über 700 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern sowie anerkannten Verbänden und über 100 Stellungnahmen von Behörden, beziehungsweise Trägern öffentlicher Belange berücksichtigt werden mussten. Weil dem Flächennutzungsplan keine Rechtsgründe entgegenstehen, wurde dem Antrag der Stadt Trier stattgegeben.
Nach § 6 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Stadtgebiet und den Planungshorizont 2030 die künftige Bodennutzung, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergeben würde, in Grundzügen dar.
Um Fehlentwicklungen bei der Aufstellung der nachfolgenden Bebauungspläne für die größeren neuen Baugebiete wie beispielweise für das Baugebiet „Brubacher Hof“ vorzubeugen, sah sich die SGD Nord veranlasst, Hinweise für die weiteren Planungen der Stadt Trier zu geben. So sollen vor allem die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe, der Schutz der Wohn- und Arbeitsbevölkerung vor schädlichen Verkehrsimmissionen, die Belange der Umwelt einschließlich des Stadtklimas sowie die Anforderungen an eine ausreichend leistungsfähige Abwicklung der erzeugten Verkehre frühzeitig und in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt werden.
Die Stadt Trier kann den Plan nunmehr bekannt machen und ihn damit verbindlich werden lassen.