Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtsverordnung der SGD Nord zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Koblenz-Urmitz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 30. Dezember 2021 die von der Handwerkskammer Koblenz und 21 Unternehmen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (OVG) vom 29. September 2020 zurückgewiesen. Bei dem Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz handelt es sich um eines der wichtigsten Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz.

„Ich bin beruhigt, dass durch das Urteil die Wasserversorgung für rund 200.000 Menschen sichergestellt werden kann“, sagt Wolfgang Treis, Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord.

Das OVG Koblenz hat in seinem Urteil den Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Koblenz-Urmitz mit Rechtsverordnung der SGD Nord abgelehnt und zudem zwei durch die SGD Nord erteilte Ausnahmen für bestehende Betriebe, die den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weitergehend als die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) erlaubten, für unwirksam erklärt. Dies wiederum führte zu einer Verschärfung für die Betriebe.

Nach der Entscheidung des BVerwG steht nun fest, dass von der SGD Nord die erforderliche Menge an benötigtem Trinkwasser zutreffend angesetzt wurde. Die SGD Nord durfte zu Recht einen zu erwartenden steigenden Bedarf wegen der Entwicklung von Industrie und Gewerbe, eine zu erwartende Bevölkerungssteigerung und die Notwendigkeit von Versorgungsreserven (auch für den Fall der Verschärfung klimatisch bedingter Trockenperioden) berücksichtigen. Dabei durfte sie auch den Bedarf in Versorgungsgebieten anderer Wasserversorger in ihre Berechnung einbeziehen.

Auch im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes hat das BVerwG keine rechtlichen Fehler festgestellt. Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes die hydrogeologisch- hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets maßgeblich sind. Dabei würden die Behörden die Vorgaben der in Abstimmung mit der LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) vom DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) erarbeiteten Richtlinien im Arbeitsblatt W 101 als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ anwenden.

Das BVerwG hat auch festgestellt, dass das Urteil des OVG Koblenz nicht auf einem Verfahrensmangel beruht. Das BVerwG hat die Entscheidung des OVG Koblenz vollumfänglich bestätigt.

Zum Hintergrund:

Den Trinkwasservorrat als Lebensgrundlage zu sichern, ist eine der wichtigsten Aufgaben der SGD Nord. Deshalb hat sie am 18.03.2019 für das Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz die Rechtsverordnung erlassen. Das Gebiet hat eine Größe von 1.745 Hektar und erstreckt sich über die Koblenzer Stadtteile Kesselheim, Bubenheim, Neuendorf, Metternich, Wallersheim und Lützel und die Ortsgemeinden St. Sebastian, Kaltenengers und Urmitz in der Verbandsgemeinde Weißenthurm. Durch das Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz werden auch Teile des Hunsrücks, der nur über wenige Ressourcen an eigenem Trinkwasser verfügt, mitversorgt. Das auf der anderen Rheinseite befindliche Wasserschutzgebiet Engerser Feld, dessen Rechtsverordnung 1994 vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, sichert die Trinkwasserversorgung in weiten Teilen des Westerwaldes. Damit befindet sich im Neuwieder Becken eines der bedeutendsten Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz. In Wasserschutzgebieten gelten über den allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutz hinausgehende Bestimmungen, die eingehalten werden müssen. Alle Maßnahmen, die das Trinkwasser gefährden können, sind innerhalb der Schutzgebiete, die meist in drei Zonen gegliedert sind, verboten. Eine wirtschaftliche Entwicklung ist aber trotz der Festsetzung als Wasserschutzgebiet in der Zone III weiterhin möglich. Die SGD Nord und die Landkreise überwachen in Zusammenarbeit mit den Wasserwerken die Einhaltung der Wasserschutzgebietsverordnungen.

 

Teilen

Zurück