Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Stollen Alexandria

Allgemeine Fragen zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

Durch Wasserschutzgebiete soll qualitativ und quantitativ gutes Wasser für die Gegenwart und Zukunft vor Verunreinigungen geschützt werden.

Die Sicherung ergiebiger und guter Quellen ist eine wichtige Aufgabe und darum eine der zentralen Aufgaben der SGD Nord. Sie strebt dabei eine ortsnahe Versorgung der Bevölkerung aus lokalen Fassungsanlagen an.

Wasserschutzgebiete sind erforderlich, da insbesondere menschengemachte Grundwasserverunreinigungen und der Klimawandel unsere bestehenden Trinkwasseranlagen bedrohen.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ist als Obere Wasserbehörde im nördlichen Rheinland-Pfalz für die Festsetzung verantwortlich. Im Zuständigkeitsgebiet der SGD Nord liegen über 800 Trinkwasserschutzgebiete.

Wasserschutzgebiete werden mittels Rechtsverordnung festgesetzt. Eine Rechtsverordnung hat den Rang eines Gesetzes und ist von jedermann zu beachten.

Mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes können verschiedene Einschränkungen und Auflagen einhergehen, wie zum Beispiel:

  1. Bestimmte Handlungen werden eingeschränkt oder verboten, z. B. ein Beweidungsverbot oder das Verbot zum Lagern von Baustoffen.
  1. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dürfen die Grundstücke nur in bestimmter Art und Weise nutzen, z. B. ein Verbot zum Bau eines Kellers oder das Erfordernis zum Vorlegen bestimmter Nachweise.
  2. Es müssen Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke angefertigt und aufbewahrt werden.
  3. Bestimmte Maßnahmen müssen geduldet werden, z. B. Überwachung von Schutzbestimmungen, Betreten von Grundstücken.

Die maßgeblichen Regelwerke erfordern, dass Trinkwasserschutzgebiete in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Ein Wasserschutzgebiet wird darum grundsätzlich durch drei Schutzzonen gebildet, die je nach Nähe zur Fassungsanlage unterschiedliche Verbote oder Nutzungsbeschränkungen vorsehen.

Die konkrete räumliche Ausdehnung der einzelnen Schutzzonen folgt aus einem hydrogeologischen Gutachten und den technischen Anforderungen des Arbeitsblattes W101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V., welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschreibt.

Die Grenzen der Schutzzonen sind somit nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen hydrogeologischen Verhältnissen festzusetzen und das Ergebnis einer technischen Beurteilung. Das Wasserschutzgebiet muss dabei das gesamte Einzugsgebiet der Wasserfassung beinhalten.

Die Schutzzone I betrifft den unmittelbaren Bereich der Fassungsanlage.

Die Schutzzone II muss grundsätzlich von der Grenze der Schutzzone I mindestens bis zu der Linie reichen, von der aus das Grundwasser eine Fließzeit von 50 Tagen bis zur Fassungsanlage benötigt. Dabei sollte im Zustrombereich eine Mindestreichweite von 100 m zur Fassung nicht unterschritten werden. Diese Festlegung soll das Grundwasser im Nahbereich einer Fassung vor einem Eintrag von Krankheitserregern und sonstigen hygienischen Beeinträchtigungen schützen, die ansonsten aufgrund der geringen Fließzeit nicht zurückgehalten werden können.

Die Schutzzone III umfasst in der Regel den gesamten Bereich zwischen der Grundwasserfassung und der unterirdischen Einzugsgebietsgrenze, soweit dieser nicht in der Schutzzone I oder II liegt. Oberirdisch dort hinein entwässernde Flächen können zusätzlich einbezogen werden.

Die Zonen werden in der Rechtsverordnung durch ein zonengenaues, nach außen hin schwächer werdendes Schutzregime mit verschiedenen Verboten geschützt.

Innerhalb der Schutzzonen können Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten möglich sein, soweit der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Das Festsetzungsverfahren erfolgt von Amts wegen, es besteht aus verschiedenen Schritten. (Schritt 1 – 5, 7,9 sind verwaltungsinterne Vorgänge)

  1. Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens durch ein externes Ingenieurbüro zur Ermittlung des Einzugsgebietes der Fassungsanlage
  2. Prüfung des Gutachtens durch SGD Nord und Landesamt für Geologie und Bergbau
  3. Abgrenzung der einzelnen Schutzzonen
  4. Erstellung der Festsetzungsunterlagen und des Entwurfs eines Verbotskatalogs
  5. Erstellung eines Entwurfs für die Rechtsverordnung
  6. Beteiligung der Öffentlichkeit durch Offenlage/ Bekanntmachung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
  7. Sichtung und Bewertung der Einwendung, ggf. neue Beteiligung bei erforderlicher Verböserung oder erheblichen Änderungen der Rechtsverordnung
  8. Durchführung des Erörterungstermins
  9. Abschließende Bewertung durch die SGD Nord und ggf. Nachbesserung der Unterlagen.
  10. Rechtsverordnung tritt in Kraft und wird im Staatsanzeiger veröffentlicht

Fragen zum Wasserschutzgebiet „Stollen Alexandria“

Die Fassungsanlage des Stollens Alexandria sichert die Trinkwasserversorgung der Menschen in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg und in Teilen der Verbandsgemeinden Westerburg, Selters und Wallmerod.

Das Stollensystem erstreckt sich über die Verbandsgemeinde Bad Marienberg, Westerburg und Rennerod. Es sind in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg folgende Ortsgemeinden berührt: Nisterau, Hof, Stockhausen-Illfurth, Fehl-Ritzhausen, Großseifen, Hahn b. Marienberg, über die Verbandsgemeinde Westerburg im Bereich der Ortsgemeinden Höhn (mit den Ortsteilen Oellingen, Schönberg und Neuhochstein), Ailertchen und Pottum sowie über die Verbandsgemeinde Rennerod im Bereich der Ortsgemeinde Hellenhahn-Schellenberg.

Abweichend von üblichen Fassungsanlagen als Brunnen, basiert die Fassungsanlage zum Stollen Alexandria auf einem ehemaligen Bergwerk.

Das für das Schutzgebiet maßgebliche Einzugsgebiet des „Stollens Alexandria“ umfasst darum sämtliche hydraulisch mit dem Stollen in Verbindung stehenden Grubenbaue sowie die Bereiche, aus denen – morphologisch bedingt – ein Zufluss zu diesen gegeben ist. Dazu mussten umfangreiche Bergwerksunterlagen ermittelt und bewertet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass durch die vorhandenen Grubenpläne nicht alle Bereiche abgedeckt sind, in denen ein Abbau stattgefunden hat, da in früheren Zeiten ein unerlaubter Abbau („Schwarzabbau“) stattfand. Die hydrogeologische Erfassung und Bewertung unter Beachtung der Stollen hat darum mehrere Jahre in Anspruch genommen.

Neben der Schwierigkeit zur Ermittlung des Schutzgebietes kommt hinzu, dass durch das weit verzweigte Stollen- und Streckensystem des ehemaligen Braunkohle-Untertagebaus mögliche Oberflächennutzungen unmittelbar auf die Qualität des Wassers Einfluss haben können. Aufgrund des Untertagesbaus liegen mancherorts zwischen der Erdoberfläche und den ehemaligen Schächten und Gruben nur 10 m bis 30 m, was sich bereits durch Tagesbrüche unmittelbar an der Oberfläche bemerkbar gemacht hat. Diese bergbauliche Altlast bedingt im Schutzgebiet eine äußerst inhomogene Aufteilung der schützenden Deckschichten

  • 15.12.1971 Erstellung der Antrags- und Planunterlagen für den Wasserrechtsantrag zur Entnahme von Grundwasser durch die Stadt Bad Marienberg
  • 14.08.1972 Erteilung einer Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus dem „Stollen Alexandria“ durch die ehem. Bezirksregierung Koblenz (2 Mio. m³/a)
  • 19.06.1976 Abgrenzung des Wasserschutzgebietes (WSG) für den „Stollen Alexandria“ durch die Fachbehörden
  • 05.10.1979 Planunterlagen für die Festsetzung des WSG von Bad Marienberg
  • 27.09.1983 Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Stollen Alexandria“ durch die ehem. Bezirksregierung Koblenz
  • März 1999 Vorschlag zur Neuabgrenzung eines Wasserschutzgebietes für den „Stollen Alexandria“ durch das ehem. Geologische Landesamt, Mainz; 19.10.1999 und 20.10.1999 Neuabgrenzung des Wasserschutzgebietes durch das ehem. Staatliche Amt für Wasser- u. Abfallwirtschaft Montabaur
  • 28.11.2013 Wasserwirtschaftliche Beurteilung für Festsetzung Wasserschutzgebiet „Stollen Alexandria“ durch die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur der SGD Nord
  • 08.12.2014 Erlass einer vorläufigen Anordnung (Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz am 22.12.2014, Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung)
  • 09.03.2017 Informationsveranstaltung zum Festsetzungsverfahren des Wasserschutzgebietes für den „Stollen Alexandria“ in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg
  • 09.11.2017 Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Anordnung im Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den „Stollen Alexandria“ um ein Jahr (Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz am 27.11.2017, Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung)
  • 22.01.2018 bis 21.02.2018 Offenlage des Entwurfs der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes in den betroffenen Verbandsgemeinden Bad Marienberg, Westerburg und Rennerod; Möglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit zur Erhebung schriftlicher Einwendungen bis zum Ende der Einwendungsfrist am 07.03.2018
  • 17.01.2019 Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme aus dem „Stollen Alexandria“ durch die SGD Nord
  • 11.12.2023 Start der Onlinekonsultation zur Erörterung der Einwendungen – die Onlinekonsultation ersetzt den gesetzlich vorgeschriebenen Erörterungstermin

Aufgrund der aufwendigen Ermittlungsarbeiten konnte die SGD Nord erst 2018 mit Bekanntgabe und Offenlage an die Öffentlichkeit treten. Das Schutzgebiet war damals wie heute aufgrund des Bergbaus sehr groß und die Zahl potentiell Betroffener hoch. Im Rahmen der Offenlage sind knapp 1000 Einwendungen eingegangen, was ungefähr dem 20-fachen eines gewöhnlichen Festsetzungsverfahrens entspricht. Die sorgfältige Prüfung jeder einzelnen Einwendung hat sehr viel Zeit in Anspruch genommen.

Die Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet wurde darum erneut intensiv überprüft. Auf einige berechtigte Einwendungen hin erfolgte eine Anpassung der Rechtsverordnung. Anfang 2020 war die interne Bearbeitung soweit gediehen, dass ein Erörterungstermin geplant wurde.

Durch die Pandemie war in den Jahren 2020 und 2021 die geplante Durchführung eines Erörterungstermins nicht möglich.

Ende 2021 erfolgte zusätzlich eine Novelle der maßgeblichen technischen Regelwerke zum Erlass eines Wasserschutzgebietes, sodass diese in der Rechtsverordnung berücksichtigt und diese nochmals überarbeitet werden musste. Da sich auch 2022 keine Möglichkeit zur Durchführung eines Erörterungstermins in Präsenz abzeichnete und weitere Verzögerungen sicher vermieden werden sollten, wurde die Wahl zur Onlinekonsultation getroffen.

Zur Vorbereitung der Onlinekonsultation wurden Dokumente und Daten aufbereitet, um sie im Verfahren den Einwendern zur Verfügung zu stellen. Dies alles nahm erhebliche Zeit in Anspruch.

Die COVID-19-Pandemie hat das Festsetzungsverfahren zum Wasserschutzgebiet „Stollen Alexandria“ Anfang 2020 unterbrochen und die Durchführung eines Erörterungstermins nicht zugelassen. In Erwartung, den Erörterungstermin als Präsenzveranstaltung im Laufe der Jahre 2021 oder 2022 durchführen zu können, wurde das Verfahren seinerzeit zunächst nicht weiterbetrieben. Auch im Jahr 2022 zeichnete sich keine Situation ab, die die Durchführung eines Erörterungstermins in Präsenz mit einer solchen Vielzahl von Teilnehmern hätte zulassen können. Darum wurde Anfang 2022 die Entscheidung getroffen, eine Onlinekonsultation durchzuführen. Die unerwartet positive pandemische Entwicklung im Sommer 2023 konnte nicht berücksichtigt werden, da die interne Bearbeitung und Vorbereitung von einem normalen Erörterungstermin abweicht. Der Wechsel zu einem Erörterungstermin wäre mit erneuten erheblichen Verzögerungen verbunden gewesen.

Derzeit läuft die Onlinekonsultation. Der Verfahrensablauf kann hier eingesehen werden. Es handelt sich um eine nichtöffentliche Veranstaltung.

Fragen zu den Auswirkungen der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

Grundsätzlich ist die Ausweisung einer Wohnbebauung in der Schutzzone III A und III B und die Ausweisung eines Gewerbegebietes in der Schutzzone III B möglich.

Ein Großteil der Flächen der Ortsgemeinde Höhn liegt innerhalb der Schutzzonen. Dennoch verbleibt ihr die tatsächliche Möglichkeit zur Weiterentwicklung in südwestlicher Richtung des Wasserschutzgebietes.

Darüber hinaus verbleibt für Einzelvorhaben grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung. Hiervon wurde bereits erfolgreich Gebrauch gemacht. Auch der Schluss von Baulücken ist grundsätzlich weiterhin möglich.

Dieses Thema wurde intensiv ermittelt. Zu Beginn des Verfahrens wurde tatsächlich angenommen, dass ein Großteil des Stollenwassers aus der (Großen) Nister und der Schwarzen Nister dem Stollensystem zulaufen. Dies wurde zunächst angenommen, da die beiden Gewässer das Stollensystem an zwei Stellen überqueren. Da es sich dabei um eine bloße Annahme handelte, die aber zu einer erheblichen Vergrößerung des Schutzgebietes geführt hätte, wurden umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Nach aktuellen Erkenntnissen ist ein Oberflächenwasserzutritt aus der Schwarzen Nister praktisch ausgeschlossen. Aus der (Großen) Nister besteht höchstwahrscheinlich kein oder nur minimaler Wasserzutritt, der lediglich einem Äquivalent von wenigen Millimetern Grundwasserneubildung entspricht. Dieser mögliche Wasserzutritt ist in Anbetracht der guten Filterfunktion der verbliebenden Kohle des Altbergbaus und der geringen Wassermengen vernachlässigbar. Fachlich bestehen darum keine Bedenken.

Die Ortsgemeinde Höhn ist durch ihre Lage im Wasserschutzgebiet, in den Schutzzone II B und überwiegend in der Schutzzone III A durch die Regelungen der Schutzgebietsverordnung betroffen. Hinsichtlich baulicher Maßnahmen ist jedoch vor allem die Lage über dem ehemaligen Stollenbereich (ehemalige Stollengänge mit Sicherheitszuschlag) problematisch. Diese sind deckungsgleich mit der Zone II A und II B des WSG, hier ergibt sich zuvorderst die Problematik der Standsicherheit von Bauwerken, so dass es unabhängig von der Ausweisung des Schutzgebietes zu besonderen baurechtlichen Auflagen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse kommen kann.

Grundsätzlich entstehen für Eigentümer bestehender Anlagen keine Mehrkosten. Anlagen, die entsprechend der Genehmigung gebaut wurden, trifft keine unmittelbare Pflicht zur Anpassung. Mehrkosten können aber später durch Sanierungen entstehen, wie zum Beispiel den Austausch eines Hausanschlusses.

Für neue Bauvorhaben oder Änderungsvorhaben gilt die Rechtsverordnung hingegen unmittelbar. Das Bauvorhaben muss dann entsprechend den Vorgaben geplant und gebaut werden. Dabei können Mehrkosten, zum Beispiel für die Herstellung besonders dichter Hausanschlüsse oder Kanäle, nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist bei großen Parkplätzen möglicherweise eine gesicherte Niederschlagsentwässerung erforderlich.

Gewerbliche Ansiedlungen sind in Höhn im Bereich der Schutzzone III A in der Vergangenheit und in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nicht produzierendes Gewerbe, kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) weiterhin möglich. Das Gefährdungspotenzial ist im Bereich von Industrie und Gewerbe jedoch hoch, weil häufig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sodass dieser Tatsache durch entsprechende Schutzauflagen im Einzelfall Rechnung getragen werden muss. Dies ist keine neue Verfahrensweise, sondern durch die Rechtsverordnung aus 1983 und die Festsetzung der vorläufigen Anordnung aus 2014 bereits Usus.

Typische Dorffeste werden nach der Festsetzung des Wasserschutzgebietes wie gewohnt möglich sein. Auf dem Festplatz in Höhn darf weiterhin gefeiert werden, sofern die bereits bekannten und praktizierten Kriterien bezüglich der Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie der Verkehrsflächen erfüllt werden.

Dorffeste, die im Innenbereich – also auf versiegelten Flächen – stattfinden, stellen grundsätzlich keine Gefahr für das Grundwasser dar, weil hier eine geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung sichergestellt ist.

Verboten werden Volksfeste und ähnliche Großveranstaltung nur in den Schutzzonen I und II A. In den Zonen II B, III A und III B bleiben Feste mit Einschränkungen weiterhin möglich. Betroffen sind Vorhaben, die tausende Besucher anziehen würden, was die lokale Infrastruktur überlasten würde. Für den Fall, dass in der Zukunft eine Veranstaltung in dieser Größenordnung geplant wird, werden daher besondere Auflagen zum Schutz des Grundwassers festgehalten.

Der Friedhof in Höhn darf grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Befreiung erweitert werden. Die SGD Nord kann aufgrund ihrer Erfahrungen in anderen Wasserschutzgebieten berichten, dass für diese Problematik immer Lösungen gefunden worden sind.

In aller Regel besteht kein Ausgleichanspruch für mögliche Wertverluste und Mehrkosten. Für die Einschränkungen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung bestehen gesonderte Anspruchsgrundlagen.

Von manchen Einschränkungen kann im Wege der Befreiung im Einzelfall Abstand genommen werden. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese können hier nachgelesen werden:

https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Abteilung_3/Dokumente/Wasserwirtschaft/Stollen_Alexandria_Vortrag_Bestandsschutz.pdf

Verbote und Nutzungsbeschränkungen einer Wasserschutzgebietsverordnung sind sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind.

Entschädigungen kommen nur in Betracht, wenn die Verbote zu einer unzumutbaren Beschränkung des Eigentums führen. Hierzu muss der Betroffene jedoch zunächst versucht haben, eine Befreiung zu erhalten.

Die SGD Nord hat die Öffentlichkeit mit Pressemitteilungen und Veranstaltungen vor Ort informiert. Betroffene hatten vor und während des Verfahrens immer wieder Gelegenheit, ihre Bedenken zu äußern und Fragen zu stellen, die durch die Experten der SGD Nord sowie beteiligter Fachbehörden beantwortet wurden. Darüber hinaus gibt das Verfahrensrecht die Art und Weise der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Insbesondere ist die Bekanntgabe in einem lokalen amtlichen Bekanntmachungsorgan, z. B. dem Wäller Wochenspiegel, gesetzlich vorgesehen. Die Bekanntmachung erfolgt eigenverantwortlich durch die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung.

Die SGD Nord hat sowohl bei der Abgrenzung der Schutzzonen als auch beim Abfassen des Entwurfs des Verbotskatalogs darauf geachtet, dass die Vorgaben des technischen Regelwerkes so weit als möglich zugunsten der Betroffenen ausgelegt wurden. Im Übrigen besteht im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von den Verboten der Rechtsverordnung zu beantragen. In der Vergangenheit wurde bereits häufig davon Gebrauch gemacht. Gerade die Öffentlichkeitsbeteiligung durch die SGD Nord dient dazu, konkrete Betroffenheiten festzustellen, mit jedem Einwender detailliert zu erörtern und bestenfalls Lösungsmöglichkeiten zu finden.

Gegen die Rechtsverordnung ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung eine Normenkontrollklage möglich.