Informationen zur Neuregelung des Gemeingebrauchs an der Sauer (Stand 13.06.2022)

Die Sauer ist wegen ihres auf weiten Strecken naturnahen Gewässerlaufs sowie der Schönheit der Uferlandschaft für Sport- und Freizeitkanuten sehr attraktiv. Demzufolge besteht auch schon seit Jahrzehnten ein erheblicher Nutzungsdruck.

Eine erste Regulierung des Befahrens der Sauer mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb wie Kanus, Kajaks, Schlauchbooten etc. erfolgte mit Rechtsverordnung der ehemaligen Bezirksregierung Trier vom 22.02.1994 sowie parallel dazu durch ein Reglement des Großherzogtums Luxemburg. Die Sauer bildet die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg. Nach völkerrechtlichen Verträgen, deren Ursprung bis in das Jahr 1816 zurückreicht, besteht hier ein sogenanntes Kondominium, d.h. ein gemeinsames Hoheitsgebiet, in dem sowohl deutsches wie auch luxemburgisches Recht gelten.

Die seit dem Jahr 1994 geltenden Regelungen zum Befahren der Sauer mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb sind aus heutiger naturschutzfachlicher und fischereibiologischer Sicht nicht mehr geeignet, das Ziel eines wirksamen Schutzes der Gewässerökologie sowie der Flora und Fauna im Uferbereich sicherzustellen. Deshalb haben sich das Land Rheinland-Pfalz und das Großherzogtum Luxemburg bereits vor Jahren entschlossen, auf Basis aktualisierter Sachverständigengutachten hierfür neue einheitliche Regelungen zu treffen.

Auf Grundlage gemeinsam abgestimmter Eckpunkte für eine Regelung führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) als nach dem rheinland-pfälzischen Landeswassergesetz zuständige obere Wasserbehörde ein Verfahren zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an der Sauer durch. Parallel dazu brachten die zuständigen Luxemburger Behörden eine gleichlautende Regelung auf Grundlage des luxemburgischen Wasserrechts auf den Weg.

Das rheinland-pfälzische Landeswassergesetz schreibt für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs kein bestimmtes Verfahren vor. Allerdings war es
erforderlich und auch ein Anliegen der SGD Nord, die verschiedenen Belange und Interessen (z. B. Wasserwirtschaft, Naturschutz, kommunale Entwicklung, Sport, Tourismus, Erholung) zu erfassen und in die Abwägung einzubeziehen.

Die neuen Regelungen für den Gemeingebrauch an der Sauer wurden den Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit am 02.09.2020 bei einer Informationsveranstaltung im luxemburgischen Ministerium für Umwelt, Energie und nachhaltige Entwicklung vorgestellt. Anschließend wurde der Entwurf der Verordnung und ihrer Begründung den verschiedenen Interessenverbänden und -vertretern (z. B. Umweltverbände, Kommunen, Industrie- und Handelskammer, Verbände des Kanusports und der Fischerei) schriftlich zur Verfügung gestellt und auf dieser Website zum Download angeboten. Zu dem Verordnungsentwurf konnten von den beteiligten Stellen und der interessierten Öffentlichkeit bis zum 15.10.2020 bei der SGD Nord schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Im selben Zeitraum führte auch die Umweltverwaltung des Großherzogtums Luxemburg ein entsprechendes Beteiligungsverfahren durch. Die insgesamt 41 eingegangenen Stellungnahmen wurden anschließend ausgewertet und die darin vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Vorschläge fachlich und rechtlich geprüft. Als Ergebnis dieses Prozesses wurden überarbeitete Entwürfe der Rechtsverordnung und des Reglements entwickelt. Darin werden auch von der interessierten Öffentlichkeit eingebrachte Anregungen aufgegriffen. So wurden u.a. Ausnahmeregelungen von der Sperrzeit im Frühjahr für bestimmte Feiertage formuliert, zusätzliche Ein- und Ausstiegsstellen vorgesehen und der für das Befahren erforderliche Mindestwasserstand am Pegel Bollendorf wurde auf 56 statt wie ursprünglich vorgesehen 60 cm festgelegt.

Nachdem das großherzogliche Reglement im Frühjahr 2022 zunächst den luxemburgischen Regierungsrat und anschließend auch den Staatsrat passiert hat, haben die Verwaltungen beider Länder schließlich als Termin für das Inkrafttreten der neuen Regelungen den 17.06.2022 vereinbart. Die neue Rechtsverordnung der SGD Nord zur Regelung des Gemeingebrauchs an der Sauer wurde am 13.06.2022 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht und tritt am 17.06.2022 in Kraft.           

Die Kernpunkte der neuen Regelungen sind:

  • Vom 1. März eines jeden Jahres bis zum Tag vor dem Feiertag Fronleichnam, längstens jedoch bis zum 14. Juni ist das Befahren des Gewässers grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmeregelungen sind jedoch für den Feiertag Christi Himmelfahrt und für das Pfingstwochenende vorgesehen. Die Sperrzeit im Frühjahr soll die in diesem Zeitraum laichenden und heranwachsenden Fische sowie die am Gewässer brütenden Vögel vor Störungen schützen.
  • Vom Feiertag Fronleichnam bzw. dem 15. Juni bis Ende Februar ist das Befahren des Gewässers erlaubt, sofern der Wasserstand am Pegel Bollendorf mindestens 56 cm beträgt. Welchen Wasserstand der Pegel Bollendorf hat, können alle interessierten Personen in Echtzeit über das Internet abfragen. Die Regelung soll verhindern, dass Boote bei zu niedrigem Wasserstand in flachen Bereichen aufsetzen oder Paddel das Gewässerbett aufwühlen.
  • Der Ein- und Ausstieg bzw. das zu Wasser lassen und bergen der Boote darf nur an den dafür vorgesehenen Ein- und Ausstiegsstellen erfolgen. Die Verordnung enthält in ihrer Anlage 2 eine Liste der zulässigen Ein- und Ausstiegsstellen, die überwiegend öffentlich zugänglich sind. Diese Regelung soll den Zugang zum Gewässer kanalisieren und so die Ufervegetation schützen, die auch als Lebensraum für Insekten (z.B. die an der Sauer noch zahlreich vorkommenden Libellen), Vögel und andere Tiere von Bedeutung ist.

Die genauen Details der Regelungen können den auf dieser Seite zum Download angebotenen Dokumenten entnommen werden. Sie finden hier:

  • die ab dem 17.06.2022 geltende Rechtsverordnung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zur Regelung des Gemeingebrauchs an der Sauer mit ihren beiden Anlagen (Karte des räumlichen Geltungsbereichs und Liste der zugelassenen Ein- und Ausstiegsstellen),
  • die ausführliche Begründung zur Rechtsverordnung,
  • das Reglement des Großherzogtums Luxemburg (in französischer Sprache).