Bodenverwertung innerhalb der durchwurzelten Bodenschicht

An die Bodenverwertung innerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht (belebte Bodenzone) werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Dabei sind stoffliche und physikalische Qualitätsanforderungen zu beachten.

Typische Anwendungsbereiche sind

  • das Auf- und Einbringen von Boden auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht, z. B.:
    bei Maßnahmen des Garten- und Landschaftsbaus (z..B. Herstellung von Gärten, Grünflächen und Parkanlagen),
  • bei der Verwertung von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  • bei der Auf- und Einbringung von Bankettschälgut auf Böden, das bei Unterhaltungsmaßnahmen des Straßenbaus anfällt;

das Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht, z. B.:

  • im Rahmen der Begrünung von technischen Bauwerken 1 (z. B. Lärmschutzwälle), Rekultivierung von Aufschüttungen, Halden etc.,
  • bei der Rekultivierung von Steine-/Erden-Abbaustätten, Braunkohletagebauen und sonstigen Abgrabungen,
  • bei Maßnahmen des Garten- und Landschaftsbaus (z. B. Herstellung von Rasensportanlagen),
  • im Zusammenhang mit der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.

Als Vollzugshilfe dient das ALEX-Infoblatt 24.

Stoffliche Qualitätsanforderungen

Bei Überschreitung der Vorsorgewerte darf das Material ohne vorherige Zustimmung der SGD Nord nicht zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden. Die maßgeblichen Vorsorgewerte finden sich im Anhang 2, Nr. 4 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV). Sind hier keine Vorsorgewerte festgelegt, gelten die Z0-Werte des LAGA-Merkblattes M20, Teil II.

Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der Vorsorgewerte nicht überschreiten.

Physikalische Qualitätsanforderungen

Die Aufbringung von Bodenmaterial auf eine durchwurzelbare Bodenschicht sollte im Allgemeinen nur bei ähnlicher bodenphysikalischer Beschaffenheit erfolgen (Grundsatz: "Gleiches zu Gleichem"). Eine Verschlechterung von Böden mit Bodenmaterial "niedriger" Verwertungsklasse ist im Allgemeinen abzulehnen. Hinweise gibt hier die DIN 19731 Tab. 2 (Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial).

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Böden mit Bodenpunktzahlen > 60 die Aufbringung von Bodenmaterial nicht zu einer Steigerung der Ertragsfähigkeit  beiträgt,  weil  die  mit  einer  Aufbringung  zwangsläufig  einhergehenden  negativen Effekte insbesondere auf die Bodenstruktur etwaige positive Effekte z. B. durch eine Wurzelraumvergrößerung kompensieren. Bei  Böden  mit  weniger  als  60  Bodenpunkten  kann  dagegen  die  sachgerechte  Aufbringung von geeignetem Bodenmaterial insbesondere durch die Vergrößerung des Wurzelraumes und eine Erhöhung der Wasserspeicherkapazität eine Sicherung der Ertragsfähigkeit und -sicherheit bewirken. Praxiserfahrungen zeigen aber, dass dies i. d. R. nur dann gegeben ist, wenn die aufgebrachten Schichtmächtigkeiten 20 cm nicht überschreiten.