Kreislaufwirtschaft

Der Weg von der Wegwerfgesellschaft hin zur Kreislaufwirtschaft ist eine zentrale Aufgabe einer nachhaltigen Umweltpolitik. Für Deutschland als rohstoffarmes Land ist die Ressourceneffizienz von besonderer Bedeutung. Die Bemühungen, Rohstoffe sparsam einzusetzen, müssen deutlich gesteigert werden. Die herkömmliche Abfallwirtschaft muss zu einer Rohstoffwirtschaft werden, die Entsorgung von Abfällen wird zur Versorgung mit Sekundärrohstoffen.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zum 1. Juni 2012 in Kraft getreten. Es modernisiert das bisher geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und setzt die von der Europäischen Union überarbeitete neue Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht um. Umwelt- und Klimaschutz, Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft sind wesentliche Schwerpunkte dieses Gesetzes. Das Gesetz sieht folgende Rangfolge bei Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung vor:

1. Vermeidung
2. Vorbereitung zu Wiederverwendung
3. Recycling
4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
5. Beseitigung

Diese notwendige Neuausrichtung im Umgang mit Stoffen soll zu einer Abkehr von der Wegwerfgesellschaft führen. Diesen Prozess auf dem Weg zu einer größeren Ressourceneffizienz bei Kommunen und Wirtschaft anzustoßen und fachlich zu begleiten, gehört zu den anspruchsvollen Aufgaben der SGD Nord als obere Abfallbehörde.

Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft, des Stoffstrommanagements und der Sanierung von Altlasten

Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zur "Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen und der Sanierung von Altlasten (Fördergrundsätze - Abfall und Altlasten , ca. 30 KB)" vom 01. Deszember 2015 (MinBl. S. 362) im Wege der Projektförderung

  • abfallwirtschaftliche Untersuchungen und sonstige Maßnahmen der Abfallvermeidung, -verwertung und geordneten Beseitigung,
  • die Sanierung von Altlasten.

Es soll damit ein Anreiz für Vorhaben zur Abfallvermeidung und für die beschleunigte Verwirklichung einer ökologischen und ökonomischen Abfallentsorgung gegeben werden.

Priorität haben Maßnahmen, die zukunftsträchtige Technologien verfolgen oder modellhaften Charakter besitzen.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Zuwendungen können auf Antrag erhalten:

  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE = Landkreise, kreisfreien Städte),
  • deren Zusammenschlüsse und
  • Gebietskörperschaften für Maßnahmen zur Altlastensanierung.

Die örE und deren Zusammenschlüsse können die Mittel an beauftragte Dritte weitergeben.

Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Regel mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Ausnahmsweise ist auch eine Anteilsfinanzierung möglich.

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten. Die Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel und die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion.