Abwasserabgabe

Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Einhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.

Die Höhe der Abwasserabgabe bemißt sich an der eingeleiteten Schadstofffracht. Dadurch entfaltetet sie eine Lenkungsfunktion und sanktioniert überproportional Gewässerverunreinigungen.

Die Abwasserabgabe unterteilt sich in die Schmutzwasserabgabe und die Niederschlagswasserabgabe.

Abgabepflichtig sind grundsätzlich die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden.

Die Abgabepflichtigen können die Abwasserabgabe mit Maßnahmen, die der Verbesserung der Gewässergüte dienen, verrechnen.

Die Abwasserabgabeentwicklung steht in engem Zusammenhang mit der Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlagen.

Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe wurden aufgrund der steigendenden Reinigungsleitungen kontinuierlich immer weniger.

Elektronische Abgabenerhebung (eAbwAG)

Mit dem Fachverfahren zur Elektronischen Abwasserabgabeerhebung (e-AbwAG) werden die Geschäftsprozesse der Abgabeerhebung auf Grundlage einer vorgangsbezogen, webbasierenden Anwendungsarchitektur unterstützt.

Ab dem 01. Januar 2016 sind gem. § 11 Abs. 3 LAbwAG Abwasserabgabeerklärungen nicht mehr schriftlich, sondern nur noch elektronisch nach einem durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Datensatz des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums zu übermitteln.

Wir entscheiden über die Anträge registrierter Abgabepflichtiger im Rahmen der elektronischen Kommunikation ebenfalls digital über die Virtuelle Poststelle (VPS).

Kommunale Abgabepflichtige sind bereits bei der Virtuellen Poststelle RLP (VPS) registriert, für gewerbliche Abgabepflichtige besteht eine Registrierungsmöglichkeit hier.

Das Erfassungsmodul zur Elektronischen Abwasserabgabenerhebung finden Sie hier.

Schmutzwasserabgabe

Eine Schmutzwasserabgabe wird erhoben für das Einleiten von Wasser, welches in seinen Eigenschaften durch häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch verändert ist. Die Höhe der Abwasserabgabe orientiert sich an der Qualität und der Quantität des eingeleiteten Abwassers. Die Belastung des Abwassers wird in Zahl der Schadeinheiten (ZSE) ausgedrückt. Die ZSE sind abhängig von der Art des Abwassers und den darin enthaltenen Schadstoffen. Hierbei ist zwischen häuslichen und gewerblichen Abwässern zu unterscheiden (§§ 3, 4 und 6 AbwAG).

Der Abgabebetrag ergibt sich aus dem Produkt der Zahl der Schadeineinheiten (ZSE) und dem Abgabesatz gem. § 9 Abs.4 AbwAG von 35,79 € .Dieser Abgabesatz kann bei einer ordnungsgemäßen Reinigung des Abwassers gem. § 9 Abs.5 AbwAG halbiert werden. Diese Ermäßigung bietet einen finanziellen Anreiz für ein gewässergerechtes Verhalten. 

Bei Einleitungsmengen aus Haushaltungen unter 8 m³/d kann die Schmutzwasserabgabe pauschal erhoben werden. Die sogenannte Kleineinleiterpauschale gem.  § 8 AbwAG errechnet sich wie folgt:

Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner x 0,5 x Abgabesatz (35,79 €).

Kleineinleitungen sind abgabefrei, sofern die Kleinkläranlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.

Niederschlagswasserabgabe

Festsetzung

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Abwasserabgabe für Niederschlagswassereinleitungen ist § 7 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG). Darin wird zwischen einer Einleitung über eine öffentliche Kanalisation und der Einleitung von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation unterschieden.

Die Abwasserabgabe berechnet sich für die Einleitungen aus der öffentlichen Kanalisation wie folgt:

Angeschlossene Einwohner x 0,12 x 35,79 €

Die Abwasserabgabe berechnet sich für die Einleitungen aus der nichtöffentlichen Kanalisation wie folgt:

Hektar gewerbliche Fläche  x 18 x 35,79 €

(Hinweis: Es werden nur volle Hektar herangezogen und nur wenn die Gesamtfläche 3 Hektar überschreitet)

Gemäß § 7  Abs.2 AbwAG haben die Länder die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit von Niederschlagswassereinleitungen zu regeln. Davon hat der Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz im § 6 LAbwAG Gebrauch gemacht.

Verrechnung

Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen können mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden.

Zur Verrechnung berechtigt sind die abgabepflichtigen Träger einer Maßnahme. Diese können die Verrechnung erklären oder die Rückzahlung anmelden, sobald Investitionsaufwendungen entstanden sind (§ 10 Abs. 1 LAbwAG). Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Aufwendungen, die an Dritte zur Errichtung einer Abwasseranlage geleistet wurden, wenn der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er die Mittel entsprechend verwendet, in dieser Höhe Aufwendungen nicht selbst verrechnet und hierüber keine weitere Bestätigung ausstellt.

Die Verrechnungsmöglichkeit und der Rückzahlungsanspruch bestehen nur in Höhe der Abgabeschuld für den maßgeblichen Zeitraum. Verrechnet oder zurückgezahlt werden kann die Abgabe, die für den Zeitraum von drei Jahren vor der Inbetriebnahme der neuen oder erweiterten Anlage geschuldet wird. Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Tag, an dem die Anlage nach einem Probebetrieb endgültig zum Einsatz kommt. Die Dreijahresfrist ist taggenau von der tatsächlichen Inbetriebnahme an zurückzurechnen.

Folgende Verrechnungsmöglichkeiten bestehen:

  • Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe
  • Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe