Mineralwassergewinnungsgebiete
In Rheinland-Pfalz gibt es eine Reihe von über die Landesgrenzen hinaus bekannten Mineralbrunnen. Die Mineralwasserproduktion ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor im Norden von Rheinland-Pfalz.
Mineralwasser ist nach der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung / Min/TafelWV) ein Grundwasser mit besonderen Eigenschaften. Seine Inhaltsstoffe dürfen nur unwesentlich schwanken. Es gelten strengere mikrobiologische Grenzwerte als beim Trinkwasser, die durch die Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden.
In der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung wird geregelt, dass natürliches Wasser seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und seine ursprüngliche Reinheit nicht anthropogen verändert sein darf (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Min/TafelWV). Natürliches Mineralwasser darf daher nicht behandelt werden, um evtl. Verunreinigungen zu beseitigen und so die ursprüngliche Reinheit wieder herzustellen. Darin unterscheidet sich die Mineralwassergewinnung von den Nutzungsansprüchen anderer Getränke herstellender Wassernutzer.
Mineralwasser wird direkt am Gewinnungsort – Quelle/Brunnen – abgefüllt. Seine Gewinnung aus Quellen bedarf grundsätzlich einer Nutzungsgenehmigung. Diese bezieht sich auf die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen (z. B. Quellfassung, Rohrleitungen und Wasserbehälter etc.). Jede Mineralwasserquelle muss vom zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit amtlich anerkannt sein und wird mit dem Namen und dem Ort der Quelle bekanntgegeben.
Die Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und –entnahmestellen werden durch die Wasserrechtsinhaber abgegrenzt und können somit für den Vollzug der Regelungen zugrunde gelegt werden. Um die Berücksichtigung der Schutzerfordernisse bei Planungen etc. wirksam zu unterstützen müssen die Einzugsgebiete und Entnahmestellen von Mineralwasser seit 2015 nach § 56 Abs. 2 LWG von der SGD Nord als dafür zuständige Obere Wasserbehörde im Internet veröffentlicht werden.
Schutz von Mineralwasservorkommen
Da Mineralwasser aus großen Tiefen gewonnen wird, bestand in der Vergangenheit keine Notwendigkeit zu Schaffung weitergehender Schutzvorschriften. Die vermehrte Nutzung alternativer Energien über Erdwärmesonden oder Bestrebungen für ein Fracking von Gesteinen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas bringen allerdings neue Herausforderung für den vorsorgenden Grundwasserschutz mit sich. Nachdem erkannt worden ist, dass eine Grundwassersanierung fast unmöglich ist, muss und wird vom Landesgesetzgeber der Schutz des Grundwassers und der Mineralwasservorkommen sehr ernst genommen. Hier ist zu beachten, dass für natürliches Mineralwasser aus den für die amtliche Anerkennung und damit für das Inverkehrbringen gegebenen gesetzlichen Anforderungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung eine besondere Schutzbedürftigkeit gilt. Dies wird im neuen Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 berücksichtigt, nach dem in Wasserschutzgebieten und in oder unter dem Einzugsgebiet eines Mineralwasservorkommens Tiefbohrungen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme grundsätzlich verboten sind (§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 3 LWG). Zur Risikominimierung beim Fracking wird aktuell eine Änderung des Bundesrechts diskutiert.