Wassergefährdende Stoffe
Ohne Wasser gibt es kein Leben. Wasser ist ein kostbares, für die Natur und den Menschen unentbehrliches Gut.
(Europäische Wasser-Charta, Straßburg 1968)
So wie unser Leben, muss auch das Wasser vor Gefahren geschützt werden. Viele Stoffe können die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern. Dabei handelt es sich nicht allein um toxische Chemikalien, vielmehr begegnen uns solche "wassergefährdende Stoffe" oft in unserem Alltag. Beispielsweise seien Benzin, Diesel, Heizöl, Frostschutzmittel, Waschmittel, Geschirrreiniger, Farben und Lacke genannt.
Der Gesetzgeber hat zum Schutze der Gewässer strenge Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen. Solche Anlagen müssen so sicher sein, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist. Anders ausgedrückt: die Verunreinigung von Grundwasser oder eines oberirdischen Gewässers muss nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein.
Die wesentlichen Bestimmungen dazu finden sich im Wasserhaushaltsgesetz (§§ 62 und 63 WHG) ) sowie in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017. Diese werden durch ein untergesetzliches Regelwerk fachlich ergänzt (insbesondere die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe - TRwS).
Beispielsweise müssen Tanks meist in einer Auffangwanne stehen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Fässer und Gebinde müssen ab bestimmten Lagermengen in Auffangwannen gelagert werden. Die Befüllung oder Entleerung von Straßentankwagen darf nur auf flüssigkeitsdichten Abfüllplätzen erfolgen. Zudem müssen unterirdische Anlagen und Anlagen bestimmter Gefährdungsstufen von Sachverständigen geprüft werden.
Die Bestimmungen sind sehr komplex und erfordern bei der Planung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein fundiertes Fachwissen. Aus diesem Grund sollten bei anstehenden Planungen fachkundige Personen als (Fach-)Planer hinzugezogen werden. Eine Liste der gemäß § 103 Abs. 1 LWG fachkundigen Personen findet sich auf der Homepage der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (bitte auf den Fachbereich achten, hier FB 7.5 "Wassergefährdende Stoffe"). Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz.
Der Gesetzgeber hat in § 40 AwSV unter anderem eine Anzeigepflicht für prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgeschrieben. Wer solche Anlagen betreiben oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen (untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung). Falls ein Vorhaben einer anderen behördlichen Entscheidung wie z. B. einer Baugenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist keine Anzeige erforderlich; in diesen Fällen wird das Thema "wassergefährdende Stoffe" im Zuge des Genehmigungsverfahrens unter Beteiligung der Wasserbehörde mitgeprüft.
Zu den Aufgaben der SGD Nord gehört es, die unteren Wasserbehörden beim Vollzug der wasserrechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fachlich zu beraten. Dies erfolgt überwiegend in Form fachtechnischer Stellungnahmen, die im Rahmen von Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren sowie von Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen erstellt werden.
Weitergehende Informationen zum Thema wassergefährdende Stoffe finden Sie in der Downloadleiste.