Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot
In Kürze
Verschlechterungsverbot:
Der in der Bestandsaufnahme ermittelte Zustand eines Wasserkörpers (Oberflächen- oder Grundwasserkörper) darf sich, auf Ebene der Qualitätskomponenten, durch ein Vorhaben nicht verschlechtern.
Zielerreichungsgebot:
Die Erreichung der im Bewirtschaftungsplan und im Maßnahmenprogramm festgelegten Ziele für die Wasserkörper, dürfen durch die Umsetzung eines Vorhabens nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden.
Zur Auslegung des Verschlechterungsverbotes hat der EUGH im Jahr 2015 erstmals eine Entscheidung getroffen. Hier wurden offene Fragen zum Umgang mit dem Verschlechterungsverbot geklärt.
Zwischenzeitlich haben sich weitere Gerichte sowie die Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) mit dem Thema befasst.
Hieraus resultierten für Rheinland-Pfalz die Vollzugshinweise des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF). Diese können unter https://wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/1194/, in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abgerufen werden.
Zum Umgang mit der Abarbeitung der Thematik wurde seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ein Leitfaden zur Erstellung eines „Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie“ entwickelt, der hier als Download zur Verfügung steht.
Der Leitfaden richtet sich an Antragsteller wasserrechtlicher Vorhaben.
Die Wasserkörper-Steckbriefe finden Sie unter folgenden Links: