Bewirtschaftungsplanung
Die Wasserrahmenrichtlinie gibt verschiedene Schritte im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung zur Verbesserung der Gewässer vor.
Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil. Dabei ist dafür zu sorgen, dass für jede Flussgebietseinheit, in diesem Fall für die Flussgebietseinheit Rhein, folgendes veröffentlicht wird:
- ein Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans,
- die festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen für das jeweilige Bearbeitungsgebiet und
- der Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Gemäß WRRL hat die Öffentlichkeit für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Frist von sechs Monaten.
Der Bewirtschaftungsplan und die Maßnahmenprogramme geben den aktuellen Zustand der Gewässer wieder und halten vorhandene Defizite und Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässer fest. Sie gelten für einen Bewirtschaftungszeitraum von 6 Jahren. Können die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in diesem Zeitraum nicht erfüllt werden, dann ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich Fristverlängerungen in Anspruch zu nehmen. Der Bewirtschaftungsplan und die Maßnahmenprogramme müssen rechtzeitig für den nächsten Bewirtschaftungszeitraum aktualisiert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass alle Schritte der Bewirtschaftungsplanung eingehalten werden.
In der Hälfte eines Bewirtschaftungszeitraumes ist ein Fortschrittsbericht zu verfassen. Dieser gibt Auskunft über den Umsetzungsstand der in den Maßnahmenprogrammen enthaltenen Maßnahmen.