Wasserentnahmeentgelt
Für das Entnehmen von Wasser seit dem 01.01.2013 ein Entnahmeentgelt durch die Obere Wasserbehörde erhoben.
Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt steht dem Land nach Abzug des Verwaltungsaufwands zweckgebunden für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zur Verfügung, insbesondere zum Schutz und zur Verbesserung
- von Menge und Qualität des Wassers, vor allem zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung,
- des Zustands der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers,
- der aquatischen Ökosysteme und der von ihnen abhängigen Landökosysteme sowie
- von Grünlandbereichen und Flussauen zum Zwecke der Wasserrückhaltung und der Grundwasserneubildung.
Entgeltpflichtig sind die Wasserrechtsinhaber. Diese haben jeweils bis zum 01. März die im Vorjahr entnommen Wassermengen elektronisch mitzuteilen.
Darüberhinaus gibt es Verrechnungsmöglichkeiten für
- Maßnahmen zur Reduzierung von Wärmefrachteinleitungen sowie für
- Kooperationsmaßnahmen zwischen den Trägern der Wasserversorgung bzw. Getränke herstellenden Betrieben und landwirtschaftlichen Betrieben.
Im Downloadbereich finden Sie die Darstellung des Ablaufs einer solchen Kooperation sowie das Muster einer vertraglichen Vereinbarung, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten nebst Monitoring regelt.
Die Erklärungen gem. § 3 Abs.2 LWEntG sind digital über ein Online Portal (eWaCent) abzugeben. Den Zugang zum Erfassungsmodul finden sie hier.
Ansprechpartner
Victoria von Biedersee
Tel.: 0261 120-2579
Rechtsgrundlagen
Gesetze, Vorschriften und Vereinbarungen
* Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Berlin
** Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Mainz