Verrechnung der Abwasserabgabe
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Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen können mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden.
Zur Verrechnung berechtigt sind die abgabepflichtigen Träger einer Maßnahme. Diese können die Verrechnung erklären oder die Rückzahlung anmelden, sobald Investitionsaufwendungen entstanden sind (§ 10 Abs. 1 LAbwAG). Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Aufwendungen, die an Dritte zur Errichtung einer Abwasseranlage geleistet wurden, wenn der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er die Mittel entsprechend verwendet, in dieser Höhe Aufwendungen nicht selbst verrechnet und hierüber keine weitere Bestätigung ausstellt.
Die Verrechnungsmöglichkeit und der Rückzahlungsanspruch bestehen nur in Höhe der Abgabeschuld für den maßgeblichen Zeitraum. Verrechnet oder zurückgezahlt werden kann die Abgabe, die für den Zeitraum von drei Jahren vor der Inbetriebnahme der neuen oder erweiterten Anlage geschuldet wird. Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Tag, an dem die Anlage nach einem Probebetrieb endgültig zum Einsatz kommt. Die Dreijahresfrist ist taggenau von der tatsächlichen Inbetriebnahme an zurückzurechnen.
Folgende Verrechnungsmöglichkeiten bestehen:
- Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe
- Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe
Verrechnungsbeispiele:
Ansprechpartner/in
Victoria von Biedersee
Tel.: 0261 120-2579