Schmutzwasserabgabe
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Festsetzung
Eine Schmutzwasserabgabe wird erhoben für das Einleiten von Wasser, welches in seinen Eigenschaften durch häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch verändert ist.
Die Höhe der Abwasserabgabe orientiert sich an der Qualität und der Quantität des eingeleiteten Abwassers. Die Belastung des Abwassers wird in Zahl der Schadeinheiten (ZSE) ausgedrückt. Die ZSE sind abhängig von der Art des Abwassers und den darin enthaltenen Schadstoffen. Hierbei ist zwischen häuslichen und gewerblichen Abwässern zu unterscheiden (§§ 3, 4 und 6 AbwAG).
Der Abgabebetrag ergibt sich aus dem Produkt der Zahl der Schadeineinheiten (ZSE) und dem Abgabesatz gem. § 9 Abs.4 AbwAG von 35,79 € .
Dieser Abgabesatz kann bei einer ordnungsgemäßen Reinigung des Abwassers gem. § 9 Abs.5 AbwAG halbiert werden. Diese Ermäßigung bietet einen finanziellen Anreiz für ein gewässergerechtes Verhalten.
Die Musterberechnung rechts im Download bietet die Möglichkeit eine Abwasserabgabe für die Einleitung von häuslichem Abwasser aus einer Kläranlage zu ermitteln.
Bei Einleitungsmengen aus Haushaltungen unter 8 m³/d kann die Schmutzwasserabgabe pauschal erhoben werden. Die sogenannte Kleineinleiterpauschale gem. § 8 AbwAG errechnet sich wie folgt:
Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner x 0,5 x Abgabesatz (35,79 €).
Kleineinleitungen sind abgabefrei, sofern die Kleinkläranlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
Ansprechpartner/in
Victoria von Biedersee
Tel.: 0261 120-2579