Niederschlagswasserabgabe
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Festsetzung
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Abwasserabgabe für Niederschlagswassereinleitungen ist § 7 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG). Darin wird zwischen einer Einleitung über eine öffentliche Kanalisation und der Einleitung von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation unterschieden.
Die Abwasserabgabe berechnet sich für die Einleitungen aus der öffentlichen Kanalisation wie folgt:
Angeschlossene Einwohner x 0,12 x 35,79 €
Die Abwasserabgabe berechnet sich für die Einleitungen aus der nichtöffentlichen Kanalisation wie folgt:
Hektar gewerbliche Fläche x 18 x 35,79 €
(Hinweis: Es werden nur volle Hektar herangezogen und nur wenn die Gesamtfläche 3 Hektar überschreitet)
Gemäß § 7 Abs.2 AbwAG haben die Länder die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit von Niederschlagswassereinleitungen zu regeln. Davon hat der Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz im § 6 LAbwAG Gebrauch gemacht.
Ansprechpartner/in
Victoria von Biedersee
Tel.: 0261 120-2579