Sammlung und Verwertung von Bioabfällen in der Region Trier
Das Thema Sammlung und Verwertung von Bioabfällen in der Region Trier (Stichwort: „Biotonne“) und die hierzu bei der SGD Nord gegenüber dem Zweckverband Regionale Abfallwirtschaft (RegAb) sowie der RegEnt GmbH als Betreiberin der mechanisch-biologischen Trocknungsanlage (MBT) in Mertesdorf laufenden Verwaltungsverfahren treffen bei den Bürgerinnen und Bürgern der Region, den Medien und der Fachöffentlichkeit auf großes Interesse. Damit alle Interessierten sich selbst ein objektives Bild vom aktuellen Stand der Verfahren machen können, stellt die SGD Nord auf dieser Seite den einschlägigen Schriftverkehr zwischen ihr und dem RegAb bzw. der RegEnt GmbH zur Einsicht zur Verfügung.
Die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Schriftverkehrs mit dem RegAb und der RegEnt GmbH auf dieser Internetseite wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 23.01.2015 (Az.: 4 L 1216/14.KO) bestätigt. Dieser kann hier ebenfalls eingesehen werden (siehe hierzu auch die Pressemitteilung der SGD Nord vom 29.01.2015).
Mit der Forderung nach getrennter Sammlung von Bioabfällen in § 11 Abs. 1 setzt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes Vorgaben aus der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht um. Bereits im Gesetzgebungsverfahren für das am 01.06.2012 in Kraft getretene KrWG wurde die kommende Pflicht zur getrennten Bioabfallsammlung in Fachkreisen und Politik ausführlich diskutiert. Schon während des Gesetzgebungsverfahrens hatte die SGD Nord die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Region Trier mit Schreiben vom 13.09.2011 für die Thematik sensibilisiert und u.a. um Mitteilung geplanter Maßnahmen im Hinblick auf die künftige Bioabfallverwertung gebeten. In einem mit dem Antwortschreiben vom 16.09.2011 übersandten „Positionspapier“ des RegAb wurde von dieser Seite jedoch bereits zum Ausdruck gebracht, dass auch für die Zeit nach Inkrafttreten des KrWG eine getrennte Sammlung der Bioabfälle für nicht erforderlich gehalten wird, sondern die gemeinsame Entsorgung von Rest- und Bioabfällen weitergeführt werden sollte. Nach Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 wurde das Thema getrennte Bioabfallentsorgung von der SGD Nord im Austausch mit den Entsorgungskörperschaften der Region Trier weiter verfolgt. In einem Schreiben vom 18.03.2013 betonte die SGD Nord, dass der angedachte Verzicht auf die Biotonne nicht den Vorgaben des KrWG entspricht, wobei den Entsorgungskörperschaften allerdings die Möglichkeit gegeben wurde, die Gründe für ihren beabsichtigten Verzicht auf die Biotonne näher darzulegen. Mit Schreiben vom 27.03.2013 kündigte der RegAb daraufhin die Beauftragung einer Ökoeffizienzanalyse an. Nachdem der RegAb der SGD Nord zunächst eine zusammenfassende Präsentation der Ergebnisse der vom bifa-Umweltinstitut erarbeiteten Ökoeffizienzanalyse zuleitete (Schreiben des RegAb vom 07.11.2013, Rückfragen der SGD Nord vom 28.11.2013) legte er mit Schreiben vom 04.12.2013 die erste vollständige Fassung der Ökoeffizienzanalyse vor und begründete mit seinem darauffolgenden Schreiben vom 10.01.2014 zusätzlich seinen rechtlichen Standpunkt. Am 12.02.2014 wurden die Ergebnisse der Ökoeffizienzanalyse bei einer Besprechung im Hause der SGD Nord mit dem RegAb und Vertretern des bifa-Umweltinstituts erörtert (Besprechungsvermerk versandt mit Schreiben vom 17.02.2014). Anschließend fand zwischen SGD Nord und RegAb ein umfangreicherer Austausch zu den Inhalten der Ökoeffizienzanalyse statt (Schreiben des RegAb vom 05.03.2014, Fragenkatalog der SGD Nord vom 31.03.2014, Schreiben RegAb vom 17.04.2014, Besprechungsprotokoll vom 16.05.2014). Mit Schreiben ihres Präsidenten an den RegAb vom 08.07.2014 betonte die SGD Nord nochmals, dass sie die getrennte Erfassung der Bioabfälle nach wie vor für erforderlich hält und den Nachweis der Gleichwertigkeit der vom RegAb praktizierten gemeinsamen Entsorgung von Rest- und Bioabfällen für nicht erbracht erachtet. Der RegAb wurde daher aufgefordert, alternativ ein Konzept zur getrennten Erfassung und Verwertung der Bioabfälle zu entwerfen und bis zum 30.09.2014 vorzulegen. Mit Schreiben vom 04.09.2014 brachte die SGD Nord zudem noch einmal die Beantwortung des Fragenkatalogs vom 31.03.2013 in Erinnerung. Mit Schreiben vom 26.09.2014 übersandte der RegAb, der seit dem 01.09.2014 für die Mitgliedskörperschaften die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für Bioabfälle wahrnimmt, eine überarbeitete Fassung der Ökoeffizienzanalyse. Nach Auswertung derselben hörte die SGD Nord am 30.10.2014 den RegAb sowie die RegEnt GmbH im Hinblick auf beabsichtigte Anordnungen zur Durchsetzung der getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfällen schriftlich an. Mit zwei Schreiben vom 12.11.2014 beantragten die vom RegAb und der RegEnt GmbH beauftragten Rechtsanwälte daraufhin die Verlängerung der Anhörungsfristen bis zum 31.12.2014. Dem im Auftrag der RegEnt GmbH gestellten Antrag auf Fristverlängerung wurde mit Schreiben der SGD Nord vom 20.11.2014 entsprochen. Dem für den RegAb gestellten Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist konnte hingegen nicht entsprochen werden, da der RegAb nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz sein Abfallwirtschaftskonzept, auf dessen Inhalt sich die abfallrechtliche Anordnung der SGD Nord bezieht, bis zum 31.12.2014 vorlegen musste. Mit Bescheid vom 20.11.2014 erließ die SGD Nord daher gegenüber dem RegAb die angekündigte abfallrechtliche Anordnung. Gegen diese Anordnung erhob der RegAb am 18.12.2014 zunächst fristwahrend Widerspruch. Mit vorangegangenem Schreiben der beauftragten Rechtsanwälte vom 27.11.2014 wurde in der Sache Akteneinsicht beantragt und mit Schreiben der SGD Nord vom 04.12.2014 auch gewährt. Den Eingang des Widerspruchs gegen die abfallrechtliche Anordnung vom 20.11.2014 bestätigte die SGD Nord mit Schreiben vom 07.01.2015 und forderte zugleich zur Vorlage der angekündigten Widerspruchsbegründung bis zum 10.02.2015 auf. Diese ging dann am 09.02.2015 bei der SGD Nord ein. Nachdem die RegEnt GmbH mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29.12.2014 zu dem ihr gegenüber beabsichtigten Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung Stellung genommen hatte, erging diese Anordnung mit Bescheid vom 10.02.2015. Mit Schreiben vom 04.03.2015 bestellte sich ein neuer Rechtsanwalt für die RegEnt GmbH und legte zugleich fristwahrend Widerspruch gegen die Anordnung der SGD Nord vom 10.02.2015 ein. Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurde der Widerspruch begründet.
Zwischenzeitlich konnte auf Basis des Konzepts „Integrierte Bioabfallverwertung nach dem Trierer Modell plus“ eine einvernehmliche Lösung für die zukünftige Ausgestaltung der Bioabfallentsorgung in der Region Trier gefunden werden. Kernpunkt des Konzepts ist die Ergänzung der bereits bestehenden Strukturen zur Sammlung und Verwertung des Grünschnitts um die Sammlung des sog. „Bioguts“ im Bringsystem mit dem Ziel seiner anschließenden energetischen (durch Vergärung) und stofflichen Verwertung. Die Umsetzung des Konzepts soll zudem wissenschaftlich begleitet werden. Die anhängigen Widerspruchsverfahren konnten auf dieser Grundlage durch den Vergleichsvertrag vom 30.09.2015 beendet werden.
Weitere Informationen finden Sie auch in unseren zugehörigen Pressemitteilungen:
11.09.2014: SGD Nord: Getrennte Erfassung von Bioabfällen ab 2015 im Koblenzer Raum gewährleistet
04.08.2014: Bundesregierung: Bioabfälle müssen getrennt gesammelt werden
19.05.2014: Bundesumweltministerium teilt mit: Biotonne ist unverzichtbar
02.04.2014: Neue Anforderungen an Grünschnittverwertung
26.03.2014: Rechtskonformes Abfallwirtschaftskonzept ist Aufgabe des Zweckverbandes