Gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle bedürfen bei ihrer Handhabung und Entsorgung besonderer Sorgfalt und unterliegen zahlreichen gesetzlichen Regelungen. So müssen z.B. Abfallerzeuger die komplexen Verpflichtungen nach der Nachweisverordnung und die landesrechtliche Andienungspflicht an die SAM (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, u.a. zuständig für Erzeugernummern, Entsorgungsnachweise, Notifizierungen) berücksichtigen. Für den Transport von Sonderabfällen ist eine eigene Genehmigung erforderlich, in einigen Fällen ist zusätzlich das Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht zu beachten. An die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, in denen Sonderabfälle entsorgt werden können, werden besondere Anforderungen gestellt. Sie unterliegen zudem einer besonderen Überwachung. Bei unklaren Entsorgungsvorgängen ohne die erforderlichen Zulassungen bei Transport oder Betrieb von Anlagen wird auch das Strafrecht berührt.
Seit dem 1. Januar 2002 ist in der "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - AVV" bestimmt, wie Abfälle zu bezeichnen sind und welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden (EAK).