Altfahrzeuge
Zur Umsetzung der EG-Richtlinie über Altfahrzeuge in nationales Recht hat die Bundesregierung am 21. Juni 2002 das Altfahrzeuggesetz und die Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) erlassen. Das AltfahrzeugG und die AltfahrzeugV sind am 01.07.2002 in Kraft getreten. Die AltfahrzeugV enthält folgende wesentliche Regelungen:
- Letzthalter können ihre Altfahrzeuge unentgeltlich an den Hersteller/Importeur zurückzugeben. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits in Verkehr waren, gilt dies ab dem Jahr 2007.
- Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet, haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen und die mit der Rücknahme und Verwertung verbundenen Kosten zu tragen.
- Ab dem Jahre 2006 sind mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 % stofflich (werk- oder rohstofflich) zu verwerten oder wiederzuverwenden. Bis zum Jahre 2015 sind diese Verwertungsziele auf 95 % (Verwertung) bzw. 85 % (stoffliche Verwertung und Wiederverwendung) zu steigern.
- Seit dem 1. Juli 2003 ist es grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten.
Nach §7 Abs. 2a AltfahrzeugV ist es Aufgabe der "Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge" (GESA) der 16 Bundesländer die Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Shredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen zu sammeln und sowohl der Öffentlichkeit als auch den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen. Auf der Homepage von GESA können Sie sich auch über die in Rheinland-Pfalz ansässigen Altfahrzeug-Verwerterbetriebe informieren. Zur besseren Orientierung ist die Lage der Verwerterbetriebe auf der Übersichtskarte des Umweltatlas verzeichnet.