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Hintergrund und Vorgeschichte

Die Eu-Rec GmbH betreibt im Trierer Hafengebiet eine Abfallentsorgungsanlage, in der Kunststofffolien, die aus bei privaten Haushalten gesammelten Verpackungsabfällen (Sammlung des „Gelben Sacks“) aussortiert wurden sowie Kunststofffolien aus dem gewerblichen Bereich zu sog. Agglomerat verarbeitet werden.

Seit Mitte des Jahres 2014 kam es vermehrt zu Beschwerden von Bewohnern des südlich an das Trierer Hafengebiet angrenzenden Stadtteils Trier-Pfalzel über von der Anlage ausgehende Geruchsbelästigungen.

Zwischen November 2014 und April 2015 versuchte die Eu-Rec GmbH dem Problem durch eine geänderte Aufbereitungstechnik für das in der Anlage im Kreislauf geführte Folienwaschwasser zu begegnen. Dies brachte jedoch nicht den gewünschten Erfolg.

Eine mit Bescheid der SGD Nord vom 02.12.2014 angeordnete und am 22.01.2015 durch eine unabhängige Messstelle durchgeführte Messung der Geruchsstoffkonzentration in der Abluft der Anlage ergab einen Maximalwert von 2.000 Geruchseinheiten (GE) pro Kubikmeter der über den Kamin in die Umgebung abgegebenen Abluft.

Zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik und zugleich zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen wurde mit Bescheid der SGD Nord vom 21.05.2015 gegenüber der Eu-Rec GmbH eine auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gestützte Anordnung erlassen. Nach dieser hatte die Eu-Rec GmbH ihre Anlage mit einer Abluftreinigungsanlage nachzurüsten, die insbesondere die Einhaltung eines Grenzwerts von 500 Geruchseinheiten (GE) pro Kubikmeter Abluft sicherstellen muss. Bis diese neue Abluftreinigungsanlage geplant und gebaut war, sollte die Eu-Rec GmbH auf die Verarbeitung von Folien aus privaten Haushalten und vergleichbar verschmutzten Gewerbefolien verzichten. Auf ausdrücklichen Wunsch der Eu-Rec GmbH wurde ihr jedoch gestattet, zunächst den Versuch zu unternehmen, in der Zeit bis zum Einbau der neuen Abluftreinigungstechnik die Gerüche auch ohne die Einschränkung hinsichtlich des Einsatzmaterials durch ein „Geruchsvernichtungssystem“ in den Griff zu bekommen.

Der am 01.06.2015 begonnene Versuch mit dem „Geruchsvernichtungssystem“ erwies sich jedoch nicht als erfolgreich. Mit Bescheid vom 10.06.2015 widerrief die SGD Nord daher die Regelung zum „Geruchsvernichtungssystem“, sodass die Einschränkungen bezüglich des Einsatzmaterials in Kraft traten.

Mit Bescheid vom 03.07.2015 ordnete die SGD Nord wegen der trotz der zuvor ergriffenen Maßnahmen weiter fortdauernden Probleme die vollständige Untersagung des Betriebs der Anlage bis zu deren Nachrüstung mit einer Abluftreinigungsanlage an.

Mit Schreiben vom 17.07.2015 beantragte die Eu-Rec GmbH die Aussetzung der Vollziehung der vollständigen Betriebsuntersagung und erklärte, sie werde bis zur vollständigen Nachrüstung der Anlage einen Maßnahmenplan mit technischen und organisatorischen Maßnahmen umsetzen, die auch schon in der Zwischenzeit die Geruchsemissionen wirksam vermindern könnten. Hierzu legte sie umfangreiche technische Unterlagen vor.

Mit Bescheid vom 27.07.2015 setzte daraufhin die SGD Nord die Vollziehung der angeordneten vollständigen Betriebsuntersagung aus.

Am 31.07.2015 begannen bei der SGD Nord erneut Beschwerden von Anwohnern aus Trier-Pfalzel über von der Anlage ausgehende Geruchsbelästigungen einzugehen.

Mit Bescheid vom 10.08.2015 hob die SGD Nord die ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung der Betriebsuntersagung wieder auf. Bei einem Ortstermin am 06.08.2015 war zuvor u.a. festgestellt worden, dass der Maßnahmenplan zur Verminderung der Geruchsemissionen nicht konsequent umgesetzt worden war.

Im Anschluss daran kam es zu einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit über zwei Instanzen (Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 03.09.2015, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.09.2015). Das Oberverwaltungsgericht gestattete der Eu-Rec GmbH schließlich, die Anlage bis zum Abschluss der technischen Nachrüstung vorläufig weiter zu betreiben, allerdings nur mit vorgewaschenem Material und ohne Einsatz der Folienwaschanlage.

Die Eu-Rec GmbH hat schließlich eine Abluftreinigungsanlage geplant, die erforderlichen Änderungen an ihrer Anlage gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigt und nach Bestätigung der Änderungsanzeige durch Bescheid der SGD Nord vom 16.10.2015 die technische Umrüstung der Anlage fertiggestellt. Am 23.10.2015 wurde behördlicherseits festgestellt, dass die Anlage den Normalbetrieb nach Fertigstellung der neuen Abluftreinigungstechnik wieder aufgenommen hatte.

Bald darauf setzten wieder Beschwerden von Anwohnern aus Trier-Pfalzel und auch anderen um das Hafengebiet gelegenen Stadtteilen über von der Anlage verursachte Geruchsbelästigungen ein.

Mit Bescheid vom 19.11.2015 ordnete die SGD Nord erneut eine Messung der Geruchsemissionen in der Abluft der Anlage an, die sodann am 22.12.2015 durch eine unabhängige Messstelle durchgeführt wurde. Zwar lief die Anlage zum Zeitpunkt der Messung nicht mit Volllast, nach dem gemessenen Ergebnis kann der Grenzwert von 500 GE/m³ allerdings auch bei Vollastbetrieb und Anwednung der gebotenen Sorgfalt bei der Betriebsführung eingehalten werden.

Mit Bescheid der SGD Nord vom 03.03.2016 wurden Anordnungen zur Durchsetzung eines genehmigungskonformen Betriebs der Folienwaschanlage sowie zur Leerung und Reinigung zweier Behälter, die nach den eigenen Planungen des Unternehmens längst hätten außer Betrieb genommen werden müssen, getroffen.

Mit Bescheid der SGD Nord vom 15.03.2016 wurde die Instandsetzung der Abluftreinigungsanlage angeordnet.

Mit Bescheid der SGD Nord vom 30.05.2016 wurde der weitere Betrieb der Anlage durch die Geschäftsführer der Eu-Rec GmbH wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Hiergegen hat die Eu-Rec GmbH Widerspruch erhoben und ein Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes angestrengt.

Mit Beschluss vom 02.08.2016 (Az.: 6 L 2633/16.TR) lehnte das Verwaltungsgericht Trier den Antrag der Eu-Rec GmbH auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der SGD Nord vom 30.05.2016 ab. Die hiergegen von der Eu-Rec GmbH eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 06.10.2016 (Az.: 8 B 10771/16.OVG) zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2017 wurde der Widerspruch der Eu-Rec GmbH gegen den Bescheid vom 30.05.2016 zurückgewiesen.

Auf einen am 07.06.2016 von der Eu-Rec GmbH gestellten Antrag hin wurde dem Unternehmen mit Bescheid vom 20.06.2016 unter Auflagen die Erlaubnis erteilt, die Anlage durch einen Stellvertreter betreiben zu lassen.

Nach der nachträglichen Anordnung vom 21.05.2015 hätte frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach Installation der neuen Abluftreinigungsanlage durch Messung am Kamin ermittelt werden müssen, ob die durch die nachträgliche Anordnung festgelegten Grenzwerte für Geruchsemissionen, organische Stoffe und Staub eingehalten werden. Die Messungen hätten bis zum 23.04.2016 durch eine von der Eu-Rec GmbH zu beauftragende Messstelle durchgeführt werden müssen, was jedoch nicht erfolgte. Die SGD Nord setzte die Messverpflichtung daher mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durch. Am 25.05.2016 wurde der Parameter „Gesamtstaub“ gemessen (mit dem Ergebnis, dass der geltende Grenzwert eingehalten wird), die Messung der Parameter „geruchsintensive Stoffe“ und „organische Stoffe“ erfolgte hingegen erst am 29.09.2016.

Noch am Messtag 29.09.2016 teilte der Sachverständige der mit der Geruchsemissionsmessung beauftragten Messstelle dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter der SGD Nord die Ergebnisse der Messungen mit. Die gemessenen Werte für die Geruchsstoffkonzentration in der Abluft der Anlage lagen mit 2.000 GE/m³, 3.200 GE/m³, 1.400 GE/m³, und 1.200 GE/m³ weit über dem geltenden Grenzwert von 500 GE/m³. Dies obwohl die Anlage während der Messungen mit deutlich weniger als der maximalen Durchsatzleistung betrieben wurde, da einer der beiden Kompaktoren und eine der beiden Folienwaschanlagen außer Betrieb waren.

In der Folge verfügte die SGD Nord mit Bescheid vom 07.10.2016, dass die Anlage nur mit vorgewaschener Folie und ohne Verwendung der Folienwaschanlage betrieben werden darf, bis ein Sachverständiger geprüft und bestätigt hat, dass die Abluftreinigungstechnik geeignet ist, die dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts von 500 GE/m³ sicherzustellen.

Allgemeiner Hinweis zu dieser Seite: Bitte haben Sie Verständnis, dass auf dieser Seite nur über die wichtigsten Entscheidungen berichtet wird, die möglicherweise von der Nachbarschaft wahrnehmbare Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage haben oder sonst von größerem öffentlichen Interesse sind. Die SGD Nord nimmt den sich aus dem Landestransparenzgesetz ergebenden Auftrag, das Verwaltungshandeln für die interessierte Öffentlichkeit transparent zu machen und den Zugang zu Umweltinformationen zu eröffnen aktiv wahr. Die SGD Nord ist aber zugleich zum Schutz personenbezogener Daten und anderer besonders schützenswerter Informationen verpflichtet und veröffentlicht deshalb u.a. grundsätzlich keine Informationen über Bußgeld- oder Strafverfahren.

Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass die SGD Nord keine aktuellen Informationen über die Betriebszustände der Anlage (Anlagenstillstand, Betrieb mit vorgewaschenem Material, Betrieb mit nicht vorgewaschenem Material) veröffentlicht. Zum Einen liegen der SGD Nord hierzu nicht zu jeder Zeit verlässliche Informationen vor, zum Anderen wollen wir uns nicht dem Vorwurf aussetzen, durch solche Informationen in irgendeiner Weise die Beschwerdelage zu beeinflussen.

 

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