Wird ein Grenzwert von 500 Geruchseinheiten (GE) pro Kubikmeter Abluft eingehalten, so kann unter normalen Umständen davon ausgegangen werden, dass in der Nachbarschaft einer solchen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen mehr auftreten.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass dort gar keine auf die Anlage zurückzuführenden Gerüche mehr auftreten dürfen. An bis zu 10 % der Jahresstunden dürfen nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in Wohngebieten Gerüche von Industriebetrieben wahrnehmbar sein, ohne dass dies schon als erhebliche Belästigung zu werten ist.
Zur Bestimmung der Immissionswerte vor Ort findet durch einen Gutachter eine Rasterbegehung statt, die in der Regel über ein Jahr zu repräsentativen Zeiten durchgeführt wird. Näheres regelt auch hier die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die nebenstehend verfügbar ist.
Eine ausführliche Erläuterung zu Gerüchen und Geruchsbelästigungen des Bayrischen Landesamtes für Umwelt ist in nebenstehendem Downloadbereich verfügbar.